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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: I B 30/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilte Versorgungszusagen steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten sind.

Die Klägerin, eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH, wurde am 6. Januar 1992 gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand war die Beratung von Energieunternehmen. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren in den Streitjahren (1992 und 1993) X und Y, die am Stammkapital zu jeweils 50 v.H. beteiligt waren.

X und Y hatten am 1. Juni 1991 zunächst die E-GbR gegründet, um Beratungsleistungen beim Aufbau von Stadtwerken in den neuen Bundesländern zu erbringen. Die E-GbR erhielt im Jahr 1991 Aufträge im Umfang von mehr als 250 000 DM und erzielte bis zu ihrer Liquidation im Dezember 1992 einen Gewinn von 150 000 DM. Die Klägerin übernahm von ihrer Gründung an die Aufträge der E-GbR.

Am 6. Januar 1992 schloss die Klägerin mit X und Y Pensionsverträge, in denen sie den Geschäftsführern im Fall der Dienstunfähigkeit, nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie unter bestimmten Voraussetzungen schon nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine näher beschriebene Versorgung zusagte. Ferner wurde jeweils eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart. In ihren Bilanzen für die Streitjahre bildete die Klägerin entsprechende Pensionsrückstellungen. Unter Berücksichtigung der Zuführungen zu diesen Rückstellungen (1992: 82 756 DM; 1993: 85 805 DM) erzielte sie in den Streitjahren Jahresfehlbeträge von 7 414,62 DM (1992) und 190 326,84 DM (1993).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als vGA und erließ auf dieser Basis Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre. Darin wurde die Körperschaftsteuer für beide Streitjahre sowie der Gewerbesteuermessbetrag 1993 auf 0 DM festgesetzt; für 1992 ergab sich ein positiver Gewerbesteuermessbetrag. Die Klage gegen diese Bescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Hinsichtlich des Rechtsstreits wegen des Gewerbesteuermessbetrags 1993 folgt dies schon daraus, dass das FA den Messbetrag auf 0 DM festgesetzt hat und die Klägerin hierdurch nicht beschwert ist. Hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände hat die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt:

Das FG hat seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH deren Geschäftsführer regelmäßig nicht sogleich eine Pension zusagen wird. Vielmehr wird er damit typischerweise zuwarten, bis er die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft hinreichend zuverlässig abschätzen kann (Senatsurteil vom 24. April 2002 I R 18/01, BFHE 199, 144, BStBl II 2002, 670, m.w.N.). Die hierfür notwendige Wartefrist bestimmt sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls (Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 73/97, BFH/NV 1998, 1262), wobei ggf. auch die Verhältnisse bei einem Vorläuferunternehmen berücksichtigt werden müssen (Senatsurteil vom 15. März 2000 I R 40/99, BFHE 191, 330, BStBl II 2000, 504, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das FG angenommen, dass im Streitfall selbst bei Einbeziehung der vorausgegangenen siebenmonatigen Tätigkeit der E-GbR bei Abschluss der streitigen Pensionsverträge die maßgebliche Frist nicht abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung eine grundsätzlich bedeutsame oder im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft.

In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde heißt es zwar, dass Vorstandsmitglieder großer Energieunternehmen in der Rechtsform der AG in der Praxis regelmäßig sogleich bei Dienstbeginn Pensionszusagen erhielten und dass so auch bei der Gründung solcher Unternehmen in den neuen Bundesländern verfahren worden sei. Damit kann die Klägerin jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht erkennbar ist, unter welchen Umständen die von ihr bezeichneten Verträge zustande gekommen sind und ob die betreffenden Unternehmen z.B. ihre Versorgungsverpflichtungen in geeigneter Form abgedeckt haben. Zudem sind, was die Voraussetzungen einer vGA angeht, die Verhältnisse bei einer AG ohnehin nicht mit denjenigen bei einer GmbH vergleichbar (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 93/01, BFH/NV 2003, 946, m.w.N.). Angesichts dessen gibt der Vortrag der Klägerin, selbst wenn er in der Sache zutreffen sollte, keinen Anlass zur erneuten Überprüfung der Rechtsprechung zu Versorgungszusagen einer GmbH.

Ende der Entscheidung

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