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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: I B 32/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nach erfolglosem Vorverfahren eine Klage wegen Einkommensteuer 1997 erhoben, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu. Das FG-Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24. Januar 2003 zugestellt.

Am 24. Februar 2003 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein vom selben Tag datierendes Telefax-Schreiben ein, das ausweislich des Briefkopfs von der Prozessbevollmächtigten der Kläger stammt und in dem es heißt, dass gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werde. Dem Schreiben mit einem Umfang von einer Seite waren mehrere Anlagen beigefügt; es war jedoch nicht unterzeichnet.

Am 27. Februar 2003 ging beim BFH per Post das Original des vorbezeichneten Schreibens ein. Dieses Schreiben hat einen Umfang von zwei Seiten, wobei sich auf der zweiten Seite Ausführungen zu den geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision sowie handschriftliche Unterschriften eines Rechtsanwalts und Steuerberaters sowie einer Steuerberaterin befinden. Die Anlagen zu dem Schreiben entsprechen denjenigen, die schon mit dem voraufgegangenen Telefax-Scheiben übersandt worden waren.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 teilte der Vorsitzende des beschließenden Senats der Bevollmächtigten der Kläger mit, dass das per Telefax übermittelte Rechtsmittel keine eigenhändige Unterschrift aufweise. Zugleich wies er auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Das Schreiben wurde der Bevollmächtigten am 28. Februar 2003 zugestellt. Ergänzend erläuterte die Geschäftsstelle des Senats der Bevollmächtigten durch Schreiben vom 28. Februar 2003, dass die Seite zwei des Schriftsatzes vom 24. Februar 2003 komplett nicht per Telefax übertragen worden sei. Die Klägerin hat sich zu den vorgenannten Schreiben nicht geäußert.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die per Telefax übersandte Ausfertigung der Beschwerdeschrift weist nicht die erforderliche Schriftform (§ 116 Abs. 2 Satz 3 FGO) auf, da es an der hierfür notwendigen handschriftlichen Unterzeichnung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 31, m.w.N.) fehlt. Die mit Brief übersandte Ausfertigung ist zwar unterzeichnet, jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) beim BFH eingegangen. Beide Mängel können nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) geheilt werden, da die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises keine Wiedereinsetzungsgründe (§ 56 Abs. 1 FGO) vorgetragen hat und solche sich auch nicht aus den Akten ergeben. Auf weitere Ausführungen wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

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