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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: I B 34/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Zusammenhang mit einer Pferdezucht steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind. Das Finanzgericht (FG) hat das in Übereinstimmung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angenommen und die Klage deshalb hinsichtlich dieses Streitpunkts abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ausreichend dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an einer Darlegung von Zulassungsgründen, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer erläutern, inwieweit im Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 25. November 2008 I B 99/08, BFH/NV 2009, 405, m.w.N.). Dafür reicht der Hinweis, dass eine bestimmte Frage noch nicht von den Gerichten entschieden worden sei, nicht aus. Allenfalls ein solcher Hinweis ließe sich jedoch dem Vortrag der Klägerin entnehmen, die "Nichtvorlage einer schriftlichen Planung und Konzeption " sei "bisher für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung jedenfalls in dieser Deutlichkeit noch nicht ... herausgearbeitet worden". Dieser Vortrag genügt deshalb den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Abgesehen davon hat das FG den Vortrag der Klägerin zum wirtschaftlichen Hintergrund der Pferdezucht ausdrücklich nicht nur aus formalen Gründen, sondern auch inhaltlich als nicht überzeugend angesehen. Mit dieser Erwägung setzt sich die Klägerin nicht auseinander, was zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls notwendig gewesen wäre.

3. Einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sieht die Klägerin darin, dass das FG seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachgekommen sei. Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines solchen Mangels gehört jedoch der Vortrag, welche Umstände das FG nicht beachtet hat, welche zusätzlichen Aufklärungsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen und in welcher Weise der Beschwerdeführer auf eine weitere Aufklärung hingewirkt hat (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2008 I B 62/08, BFH/NV 2009, 181, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Mit ihrem weiteren Vortrag, das FG habe den Akteninhalt nicht hinreichend berücksichtigt, wendet sich die Klägerin letztlich nur gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts; auf diese Weise kann eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden (Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 28. November 2008 VIII B 206/07, BFH/NV 2009, 601).



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