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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: I B 35/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Arbeitslohn, den der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für eine Tätigkeit in China bezogen hat. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat die betreffenden Bezüge nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen, jedoch bei der Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Dem Begehren des Klägers, den im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigten Betrag um die in China gezahlte Einkommensteuer zu vermindern, ist es nicht gefolgt. Die Klage gegen den auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Dezember 2006 zugestellt. Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 30. Januar 2007, das am 1. Februar 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, hat der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu hat er vorgetragen, der Bevollmächtigte habe ihm --dem Kläger-- mit Schreiben vom 24. Dezember 2006 das FG-Urteil übersandt und ihn um Weisung wegen der Einlegung eines Rechtsmittels gebeten. Der Kläger habe aber seinerzeit im Ausland geweilt und das Schreiben des Bevollmächtigten erst am 30. Januar 2007 zu Gesicht bekommen. In der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Versäumung der Frist zu ihrer Einlegung durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann. Denn ihre Zulässigkeit scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger den geltend gemachten Grund für die Zulassung der Revision nicht in statthafter Form dargelegt hat.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Wird auf diesen Gesichtspunkt eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO); geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall hat der Kläger die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebende Darlegungsanforderung nicht erfüllt. Er hat nicht dargetan, welche im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus welchen Gründen im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist. Sein Vortrag in der Beschwerdebegründung läuft vielmehr im Kern darauf hinaus, dass das FG den Rechtsstreit unrichtig entschieden habe. Die "schlichte" inhaltliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist aber kein Grund für die Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477; vom 7. Februar 2007 I B 77/06, BFH/NV 2007, 961).

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