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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: I B 36/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Dezember 2006 zugestellt. Die Klägerin hat es fristgerecht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, diese aber bislang nicht begründet. Ein Schreiben des Senatsvorsitzenden, in dem u.a. auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen wurde, hat die Klägerin nicht beantwortet.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie hätte gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Versäumung der Begründungsfrist kann nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) geheilt werden, da trotz eines gerichtlichen Hinweises Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen worden und auch aus den Akten solche Gründe nicht ersichtlich sind. Daher muss die Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr als unzulässig verworfen werden.

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