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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: I B 38/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 118 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. März 1998 I R 88/97 (BFH/NV 1998, 1374) ab.

Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muß seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen (Rechtssatz) einer Entscheidung des BFH, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht übereinstimmt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17, m.w.N.). Das FG hat im Streitfall einen von der BFH-Entscheidung in BFH/NV 1998, 1374 abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt.

Das FG ist, wie S. 9 des Urteils zu entnehmen ist, vielmehr von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in BFH/NV 1998, 1374 aufgestellt hat. Danach führen irrtümliche Fehlbuchungen nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das FG hat sich allerdings nach Beweisaufnahme nicht vom Vorliegen eines derartigen Irrtums oder Buchungsfehlers überzeugen können. Ob eine irrtümliche Fehlbuchung vorliegt ist Tatfrage, und als solche vom FG aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Da diese Beweiswürdigung eine grundsätzlich nicht nachprüfbare Tatsachenfeststellung ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rdnr. 23, m.w.N.), liegt keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor. Die Tatsache, daß der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung von einem Buchungsfehler ausgegangen ist, beruhte auf der für den Senat bindenden Feststellung des FG, wonach die Falschbuchung auf einem Irrtum des steuerlichen Beraters beruhte. Daran war der Senat auch in dieser Entscheidung gebunden.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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