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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: I B 39/09
Rechtsgebiete: KStG, EStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 1
KStG § 8 Abs. 2
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob eine Schadensersatzzahlung, die eine GmbH von ihrem Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen erhalten hat, in eine steuerfreie Rücklage gestellt werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961) verfügen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Eine Schadensersatzzahlung ist daher bei einer GmbH gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 20. November 2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617).

b)

Mangels einer gesetzlichen Grundlage besteht keine Möglichkeit, Schadensersatzzahlungen für die Beschädigung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes in eine steuerfreie Rücklage zu stellen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Grundsätze zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung hierauf nicht entsprechend anwendbar sind. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert für die Ersatzbeschaffung verwendet werden können, was nicht möglich wäre, wenn die Entschädigung besteuert würde.

Diese Grundsätze können jedoch nicht entsprechend auf vertragliche Schadensersatzzahlungen für die Beschädigung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes übertragen werden. Zum einen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine steuerfreie Rücklage gebildet werden kann. Zum anderen besteht für die Bildung einer derartigen Rücklage kein vergleichbares Bedürfnis. Die Anschaffung eines Wirtschaftsguts vollzieht sich erfolgsneutral. Nur über die Absetzungen für Abnutzung wirken sich die Anschaffungskosten, falls es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, in den Folgejahren gewinnwirksam aus. Demgegenüber mindern Reparaturaufwendungen für ein Wirtschaftsgut unmittelbar den Gewinn, so dass sich Betriebsvermögensmehrungen infolge von Schadensersatzzahlungen wegen Beschädigung eines Wirtschaftsguts durch entsprechende Betriebsvermögensminderungen ausgleichen.

2.

Soweit die Klägerin auf die angeblich widersprüchliche Rechtsprechung des BFH zu Schadensersatzzahlungen verweist und hieraus weiteren Klärungsbedarf ableitet, ist diese nicht zu gewerblichen Einkünften ergangen und daher im Streitfall nicht einschlägig.

Ende der Entscheidung

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