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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: I B 47/08
Rechtsgebiete: FGO, GewStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
GewStG § 8 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Beschwerde nicht in der gesetzlich gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begründet hat.

1. Soweit sie die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) für erforderlich hält, hat die Klägerin nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829). Sie macht vielmehr nur geltend, das Finanzgericht (FG) habe die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Dauerschuldzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und Zinsen für laufende Verbindlichkeiten rechtsfehlerhaft auf den Streitfall angewandt. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte dies die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht. Dass die Entscheidung des FG willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig wäre, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772).

2. Auch die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, ist nicht schlüssig erhoben. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung oder weiteren Sachaufklärung dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin macht geltend, das FG habe weder Debitorenlisten noch Kontoauszüge eingesehen. Hätte es dies getan, hätte es festgestellt, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle nachprüfbar gewesen seien. Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung des FG in der Sache hätte führen können. Das FG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, es könne zutreffen, dass anhand der Debitorenlisten zu den betreffenden Stichtagen eine Verknüpfung des Kredites mit einzelnen Geschäftsvorfällen hätte hergestellt werden können. Es war jedoch der Ansicht, dies reiche nicht aus, um die Darlehen als laufende Verbindlichkeiten einordnen zu können. Denn der zur Exportfinanzierung gewährte Kredit müsse von der Aufnahme des Kredits an bis zu seiner Tilgung verfolgbar sein. Dies sei nur dann möglich, wenn jeder einzelne Warenkredit für sich abgewickelt werde und die eingehenden Zahlungen aus den Warengeschäften unmittelbar zur Abdeckung des jeweiligen Kredits verwendet würden. Vom Rechtsstandpunkt des FG aus war folglich eine Einsicht in die Debitorenlisten und Kontoauszüge nicht geeignet, den Dauerschuldcharakter der Kredite i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu widerlegen.



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