Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.1998
Aktenzeichen: I B 47/98
Rechtsgebiete: KStG, ZPO, FGO


Vorschriften:

KStG § 47 Abs. 1
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 45
ZPO § 47
ZPO § 44 Abs. 3 O
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 16. Februar 1998 beim Finanzgericht (FG) Klage. Gegenstand dieser Klage waren Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1995, ein Feststellungsbescheid gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995. Zum Berichterstatter für das betreffende Klageverfahren wurde der Richter am FG X bestimmt.

Mit Verfügung vom 18. Februar 1998 wies X in Vertretung des Senatsvorsitzenden die Geschäftsstelle des FG an, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin u.a. zur Vorlage einer Prozeßvollmacht und einer Klagebegründung binnen eines Monats aufzufordern. Das betreffende Schreiben der Geschäftsstelle wurde am 27. Februar 1998 zur Post gegeben.

Bereits am 20. Februar 1998 erließ X einen Gerichtsbescheid, durch den zunächst das Verfahren wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und wegen Feststellung gemäß § 47 Abs. 1 KStG abgetrennt und sodann in dem abgetrennten Verfahren die Klage abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt. In der Begründung des Gerichtsbescheids ist ausgeführt, daß die Klage hinsichtlich des abgetrennten Teils unzulässig sei, da es sich bei den hiermit angefochtenen Bescheiden um Folgebescheide zu anderen Steuerbescheiden handele. Der Gerichtsbescheid wurde ebenfalls am 27. Februar 1998 ausgefertigt und sodann dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt.

Die Klägerin stellte daraufhin fristgerecht einen Antrag auf mündliche Verhandlung. Zugleich lehnte sie X wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, führte sie im wesentlichen folgendes aus:

X "verfolge" den Prozeßbevollmächtigten seit einiger Zeit mit rechtswidrigen und schikanösen Maßnahmen und Entscheidungen. Er sei deshalb schon in mehreren Verfahren, in denen der Prozeßbevollmächtigte aufgetreten sei, mit Erfolg abgelehnt worden. Der Grund für seine Vorgehensweise könne entweder darin liegen, daß die Ehefrau des X am selben Ort wie der Prozeßbevollmächtigte als Steuerberaterin tätig sei und insoweit eine Konkurrenzsituation vorliege. Wahrscheinlicher sei aber, daß X unter einer "Verhaltensstörung mit absolutem Krankheitswert" leide, die durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten festgestellt werden könne. Jedenfalls seien seine Entscheidungen "nicht von objektivem und klarem Sachverstand" getragen, sondern von "einer Aversion und Aggression des abgelehnten Richters mit konkreter Zielrichtung gegen den von ihm als unbequem angesehenen Prozeßbevollmächtigten".

Im Streitfall zeige sich die Voreingenommenheit des X gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten darin, daß X zwar zunächst pflichtgemäß eine Vollmacht angefordert, sodann aber in rechtswidriger Weise einen Teil des Verfahrens abgetrennt und als Einzelrichter entschieden habe. Er habe hiermit insbesondere gegen seine Verpflichtung verstoßen, zunächst die Steuerakten beizuziehen, und "damit rein gedanklich und seine Entscheidung tragend jedwelche Einwendungen gegen diese so gesehenen Folgebescheide" ausgeschlossen. Seine Vorgehensweise sei erkennbar allein dadurch motiviert, "dem Prozeßbevollmächtigten die Kosten 'anhängen' zu können". Zudem habe X den Gerichtsbescheid unmittelbar an die Klägerin übersandt, um den Prozeßbevollmächtigten gegenüber seiner Mandantin zu diskriminieren. Dieses "unwürdige Verhalten" lasse "die Prognose zu, daß die verhaltensmedizinische Erkrankung beim abgelehnten Richter weiter fortgeschritten ist". Eine "sachliche Entscheidung" sei "bei dieser Verhaltenskonstellation in keinem Fall zu unterstellen". Sowohl aus der Sicht der Klägerin als auch bei objektiver Betrachtung sei daher die Befürchtung gerechtfertigt, daß X die Angelegenheit nicht sachgerecht behandeln und entscheiden werde.

Der Senat des FG hat unter Mitwirkung des X das Befangenheitsgesuch abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antrag sei rechtsmißbräuchlich, da die geltend gemachten Ablehnungsgründe evident abwegig und nur von der Absicht zur Beleidigung des X getragen seien:

Der von der Klägerin beanstandete Gerichtsbescheid sei in verfahrensfehlerfreier Weise zustandegekommen; X habe insoweit seine Kompetenzen als Berichterstatter nicht überschritten. Die persönlichen Vorwürfe der Klägerin gegen X seien auf haltlose und unsachliche Vermutungen gestützt und hätten zudem keinen Bezug zum vorliegenden Streitverfahren und zur Klägerin. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe seit einiger Zeit derartige Vorwürfe nahezu wortgleich auch in anderen Verfahren vorgebracht und wolle nunmehr offenkundig den vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls zur Diffamierung des X benutzen.

Daß die Ehefrau des X Steuerberaterin sei, könne ernstlich nicht als Befangenheitsgrund geltend gemacht werden. Die ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt aufgestellte Behauptung, X leide an einer psychischen Erkrankung, sei ebenso unsachlich wie weitere abwertende Äußerungen der Klägerin zur Qualität der Bearbeitung des Rechtsstreits. Letztlich erschöpfe sich der Vortrag der Klägerin in gezielten Beleidigungen des X, während andererseits keinerlei Gründe geltend gemacht worden seien, die unter objektiven und vernünftigen Erwägungen Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des X erwecken könnten. Es handele sich mithin um eine offensichtlich abwegige Richterablehnung aus verfahrensfremden Motiven, über die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden sei. Auch einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters bedürfe es unter diesen Umständen nicht.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde rügt die Klägerin Verfahrensmängel und die Verletzung materiellen Rechts.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist begründet. Das FG hat zu Unrecht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über den Ablehnungsantrag entschieden. Deshalb sind der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen:

1. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und auch bei objektiver Betrachtungsweise anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen (BFH-Beschluß vom 12. April 1990 I B 37/89, BFH/NV 1991, 172, m.w.N.). Nicht erforderlich ist, daß der Richter tatsächlich voreingenommen ist (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, 557; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. März 1966 2 BvE 2/64, BVerfGE 20, 9, 14; vom 29. Mai 1973 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73, BVerfGE 35, 171, 172) oder sich selbst für befangen hält (BVerfG, jeweils a.a.O.).

Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, grundsätzlich ohne dessen Mitwirkung (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 45, 47 ZPO). Der abgelehnte Richter wirkt jedoch ausnahmsweise dann bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mit, wenn dieses mißbräuchlich ist (BFH-Beschluß vom 12. Februar 1998 VII B 219/97, BFH/NV 1998, 872; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Rz. 55, m.w.N.). In diesem Fall bedarf es auch nicht der --grundsätzlich gesetzlich vorgeschriebenen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO)-- dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BFH in BFH/NV 1998, 872; Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Rz. 52, m.w.N.).

2. Im Streitfall hat das FG das Ablehnungsgesuch der Klägerin als mißbräuchlich angesehen, da nach seiner Einschätzung die geltend gemachten Ablehnungsgründe evident abwegig sind und das Vorgehen der Klägerin ausschließlich auf eine Diffamierung des abgelehnten Richters abzielt. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen:

a) Die Klägerin hat die Ablehnung des X in erster Linie mit Spannungen zwischen diesem und ihrem Prozeßbevollmächtigten begründet. Sie hat hierzu darauf hingewiesen, daß X den Prozeßbevollmächtigten im Rahmen eines anderen Verfahrens der Steuerhinterziehung bezichtigt und in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten mit schikanösen Maßnahmen "verfolgt" habe. Deswegen sei es in jüngster Zeit zu zahlreichen Ablehnungsanträgen gekommen, von denen einige erfolgreich gewesen seien. Das FG hat sich in dem angefochtenen Beschluß mit dieser Darstellung nicht auseinandergesetzt und insbesondere weder zu Art und Umfang der genannten Spannungen Stellung genommen noch dargelegt, daß und ggf. aus welchen Gründen diese Spannungen für den vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich ohne Bedeutung sind. Der Senat muß deshalb nach Aktenlage davon ausgehen, daß das Verhältnis zwischen X und dem Bevollmächtigten der Klägerin ernstlich gestört ist und daß ein Einfluß dieser Störung auf das von der Klägerin betriebene Verfahren jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

b) Ein gespanntes Verhältnis zwischen einem Prozeßbevollmächtigten und einem Richter kann bei einem Prozeßbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters zum Prozeßbevollmächtigten gegenüber den Beteiligten in Erscheinung getreten ist (BFH-Beschlüsse vom 21. September 1977 I B 32/77, BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12; vom 30. Oktober 1991 III B 95/90, BFH/NV 1992, 524; vom 11. Mai 1993 IX B 167/92, BFH/NV 1994, 378). Deshalb kann ein auf diesen Aspekt gestütztes Ablehnungsgesuch nur dann mißbräuchlich sein, wenn offenkundig ist, daß die bestehenden Spannungen nur als Vorwand für eine aus anderen --nicht anerkennenswerten-- Gründen betriebene Ablehnung des Richters dienen. Nur unter dieser Voraussetzung darf mithin über ein entsprechendes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden. Im Streitfall läßt sich den Feststellungen und Darlegungen des FG nicht entnehmen, daß eine solche Gestaltung vorliegt, weshalb hier die Entscheidung in der durch § 45 und § 47 ZPO vorgegebenen Besetzung hätte getroffen werden müssen.

Zu einer abweichenden Beurteilung führt nicht der Umstand, daß --wie das FG in dem angefochtenen Beschluß zu Recht ausgeführt hat-- das Ablehnungsgesuch der Klägerin zum Teil unsachliche und herabsetzende Ausführungen enthält. Denn die Verunglimpfung eines abgelehnten Richters führt nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs, sondern vielmehr nur dann, wenn sie erkennbar das einzige mit dem Antrag verfolgte Ziel darstellt (BFH-Beschluß vom 17. April l996 I B 134/95, BFH/NV 1996, 826). Letzteres kann im Streitfall nicht ohne weiteres angenommen werden, da es hierfür an Feststellungen des FG zu den von der Klägerin geltend gemachten sachlichen Befangenheitsgründen --den Spannungen zwischen X und dem Prozeßbevollmächtigten-- fehlt.

Ebenso ist für die Zulässigkeit des Antrags unerheblich, ob die Vorgehensweise des abgelehnten Richters tatsächlich --wie die Klägerin meint-- verfahrensrechtlich unzulässig war. Denn die Besorgnis der Befangenheit kann unter Umständen selbst dann begründet sein, wenn der betreffende Richter im Verfahren selbst noch gar nicht in Erscheinung getreten ist, sondern nur außerhalb eines konkreten Verfahrens liegende Umstände Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. August 1995 I R 167/94, BFH/NV 1996, 58; BVerfG-Beschlüsse vom 16. Juni 1973 2 BvQ 1/73, 2 BvF 1/73, BVerfGE 35, 246, 252 ff.; vom 5. April 1990 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30, 38 ff.). Entscheidend ist nicht die Rechtswidrigkeit des verfahrensmäßigen Vorgehens, sondern allein die begründete Besorgnis einer Parteilichkeit des Richters, die auch bei verfahrensrechtlich korrekter Behandlung des Rechtsstreits gegeben sein kann.

3. Da hiernach der Ablehnungsantrag nicht offensichtlich unzulässig war, hätte das FG über ihn ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden müssen. Außerdem wäre es erforderlich gewesen, zunächst eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters einzuholen und ggf. den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, zu dieser Äußerung Stellung zu nehmen. Das wird nunmehr nachzuholen sein. Zu diesem Zweck wird die Sache an das FG zurückverwiesen.



Ende der Entscheidung

Zurück