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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: I B 48/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Zwar verletzt ein Finanzgericht das rechtliche Gehör, wenn es irrtümlich von der Widersprüchlichkeit eines Vortrages ausgeht und dem Kläger nicht auf den für ihn nicht ohne weiteres erkennbaren angeblichen Widerspruch hinweist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 96 FGO Rz. 232, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1984 6 C 134.81, BVerwGE 68, 338). Zur ordnungsgemäßen Darlegung des gerügten Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung gehört unter solchen Umständen jedoch, dass der Kläger die mangelnde Erkennbarkeit des Widerspruchs dartut. Daran fehlt es im Streitfall.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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