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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: I B 50/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte voraus. Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) stehe im Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91 (BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192) und vom 14. Mai 2003 X R 60/01 (BFH/NV 2003, 1144). Das FG habe zum einen übersehen, dass eine Schätzung keine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) darstelle, ferner habe es verkannt, dass Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nur gerechtfertigt seien, wenn nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene und bekannt gewordene Hilfstatsachen einen sicheren Schluss auf die Haupttatsache ermöglichten.

Die Klägerin macht damit keine Divergenz geltend, sondern rügt, das FG habe Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Streitfall falsch angewendet. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte dies die Zulassung der Revision nicht.

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