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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: I B 51/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, sie war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin zwar "das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)" geltend. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative FGO) ist indessen nur erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen; insoweit gelten die zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) höchstrichterlich entwickelten Grundsätze fort (BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative FGO muss der Beschwerdeführer somit konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich sind ferner substantiierte Ausführungen dazu, dass die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, zudem ein Vortrag zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69).

Diesen Anforderungen wird das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Mit der Behauptung, die Vorentscheidung sei unzutreffend, wird der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative FGO nicht in ausreichender Weise dargelegt.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO), der die Fälle der Divergenz mitumfasst, muss dargetan werden, dass dem angefochtenen Urteil bei gleichem, vergleichbarem oder gleich gelagertem festgestelltem Sachverhalt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 53, m.w.N.) ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der mit tragenden Rechtsausführungen in einer oder mehreren Divergenzentscheidungen eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Dabei müssen sich die voneinander abweichenden Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG und der oder den Divergenzentscheidungen unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII B 155/03, BFH/NV 2004, 503; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 54, m.w.N.). Auch diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Beschwerdebegründung nicht, wenn die Klägerin im Wesentlichen auf abweichende anzuwendende Rechtsvorschriften verweist.

Soweit die Klägerin im Übrigen das Vorliegen von Revisionsgründen behauptet, wird bereits kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet.

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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