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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: I B 51/07
Rechtsgebiete: FGO, GewStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
GewStG § 8 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die bloße Behauptung, eine Norm (hier: § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, die Besteuerung von Beteiligungserträgen mit Gewerbesteuer sei für Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften unterschiedlich, ferner blieben Beteiligungserträge bei mehr als 10 % Anteilsbesitz steuerfrei, fehlt es an einer substantiierten Darlegung einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 5 GewStG. Ebenso wenig legt die Klägerin dar, weshalb der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehindert sein könnte, Dividenden beim Anteilseigner der Gewerbesteuer zu unterziehen.

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