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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: I B 54/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, KStG


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 363
KStG § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr (1995) u.a. Körperschaftsteuer festgesetzt. Die Klägerin beanstandet den Körperschaftsteuerbescheid deshalb, weil die Festsetzung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer bei ihr im Streitjahr zu einer Gesamtbelastung führe, die dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Halbteilungsgrundsatz (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) widerspreche. Das Finanzgericht (FG) hat ihre Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass das FG gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet gewesen sei, das Klageverfahren auszusetzen. Bei dem BVerfG sei unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Reichweite des Halbteilungsgrundsatzes gehe. Dieses Verfahren sei i.S. des § 74 FGO für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreiflich. Zudem stelle sich hier die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob das FA durch § 363 der Abgabenordnung (AO 1977) gehindert gewesen sei, vor einer Entscheidung des BVerfG in den genannten Verfahren über den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Rechtsfrage sei schließlich zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Klägerin unterliegt als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft nach § 27 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung dem Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn eine solche Körperschaft einer Steuerbelastung von mehr als 50 v.H. unterworfen wird (Senatsurteile vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746; vom 28. Juni 2000 I R 89/99, BFHE 192, 513, BStBl II 2001, 261; Senatsbeschluss vom 19. Februar 1999 I R 30/98, nicht veröffentlicht --n.v.--). Eine gegen diese Rechtsprechung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 26. April 1999 1 BvR 546/99, n.v.). Dass beim BVerfG oder beim BFH ein weiteres Verfahren zu dieser Frage anhängig wäre, ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Insbesondere geht es in der von der Klägerin angeführten Verfassungsbeschwerde (2 BvL 2194/99) nicht um eine dem Anrechnungsverfahren unterworfene Körperschaft; die dort angefochtene Entscheidung (BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 77/97, BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) betrifft vielmehr die Besteuerung natürlicher Personen. Angesichts dessen sind die Ausführungen der Klägerin nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung darzutun. Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen, dass entweder das FA durch § 363 AO 1977 oder das FG durch § 74 FGO gehindert waren, über die Rechtsbehelfe der Klägerin zu entscheiden. Einen Verfahrensmangel hat die Klägerin mithin ebenfalls nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

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