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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: I B 55/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Hinsichtlich ihrer Rüge der Verletzung materiellen Rechts fehlt es bereits an der Bezeichnung eines Zulassungsgrundes.

Sollten die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend machen wollen, so setzt diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. in jüngerer Zeit etwa BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzungen ist somit erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht, wenn die Kläger im Kern lediglich rügen, die Vorentscheidung sei "nicht haltbar".

Soweit die Kläger rügen, das Finanzgericht (FG) sei seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachgekommen, weil es eine benannte Zeugin nicht gehört habe, ist auch ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre insbesondere auszuführen gewesen, dass --ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des FG-- die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964, m.w.N.). Weiter wäre, nachdem auf die Rüge unzureichender Sachaufklärung verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), darzulegen gewesen, dass die Nichterhebung des Beweises bereits in der Vorinstanz gerügt worden oder aus welchen Gründen den Klägern eine entsprechende Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.). Auch derartige Darlegungen lässt die Beschwerdeschrift vermissen.



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