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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: I B 58/04
Rechtsgebiete: FGO, KStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5
KStG § 5 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Für die Streitjahre gibt es keine allgemeinen Verwaltungsregelungen, die anordnen, dass der Gewinn aus Mitgliederberatungen eines Haus- und Grundbesitzervereins immer mit 0 € zu schätzen sei. Die Frage, ob und ggf. welche Folgerungen zu ziehen sind, wenn ein Finanzamt abweichend von derartigen Verwaltungsanweisungen einen positiven Gewinn schätzt, wäre daher nicht klärungsfähig. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wie auch das Finanzgericht (FG) nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes gehalten waren, den Kläger auch dann mit dem tatsächlich erzielten Gewinn der Besteuerung zu unterwerfen, wenn bei anderen Haus- und Grundeigentümervereinen, die ihre Mitglieder ebenfalls beraten haben, entweder --entgegen der Anweisung in Abschn. 39 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 (KStR 1995)-- kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung --AO 1977--) angenommen oder der Gewinn hieraus mit 0 € geschätzt worden sein sollte.

b) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob ein Berufsverband seine Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) insgesamt verliert oder nur partiell steuerpflichtig wird, wenn er in seiner Geschäftsstelle seine Mitglieder auch einzeln berät, könnte in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil beide Varianten zum selben Ergebnis führen.

Das FG hat --abweichend vom FA-- die Steuerfreiheit des Klägers als Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG nicht in Abrede gestellt. Es hat aber entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juni 1953 I 104/52 U (BFHE 57, 553, BStBl III 1953, 212; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 85/96, BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161) sowie Abschn. 39 Abs. 1 KStR 1995 (nunmehr R 43 Abs. 1 KStR 2004) 20 v.H. der gesamten Beitragseinnahmen als steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes angesetzt und hiervon die anteiligen Ausgaben abgezogen. Des Weiteren hat es Einnahmen aus dem Formularverkauf sowie Zinseinnahmen, die seiner Auffassung nach gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG nicht von der Steuerfreiheit des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG erfasst waren, als steuerpflichtige Einnahmen gewertet und ist damit zum selben Ergebnis gelangt wie das FA. Auf die Frage, ob die Beratungen des Klägers ihm das Gepräge geben und er damit insgesamt die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG einbüßt, kam es demnach nicht an.

2. Das FG hat auch nicht seine Ermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt. Das FG konnte sich auf die eigenen Geschäftsberichte des Klägers beziehen, nach denen er jeweils jährlich über 3 000 Mitgliederberatungen und über 200 Rechtsberatungen vorgenommen hat. Das FG musste angesichts dieser Zahlen, die zudem durch die Festschrift aus Anlass des ...-jährigen Vereinsbestehens im Jahr 1997 bestätigt wurden, nicht von sich aus die beiden Halbtagskräfte der Geschäftsstelle des Kläger darüber befragen, welchen Umfang die Mitgliederberatungen gemessen an den Mitgliedseinnahmen hatten. Es konnte vielmehr den Schluss ziehen, dass die im Einklang mit Abschn. 39 KStR 1995 vorgenommene Schätzung von 20 v.H. der Beitragseinnahmen als steuerpflichtige Einnahmen eine zutreffende Schätzung darstellte. Ausweislich des Protokolls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Sein Antrag auf Protokollberichtigung ist nach den unwidersprochenen Angaben des FA zurückgewiesen worden.

Ende der Entscheidung

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