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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: I B 59/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 42d | |
EStG § 50a | |
EStG § 50 Abs. 4 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) annimmt, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung.
Danach hätte dargetan werden müssen, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einem genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche. Daran fehlt es im Streitfall. Letztlich stört sich die Klägerin lediglich daran, dass das Finanzgericht die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegebene Begründung für die Haftungsinanspruchnahme --die beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers-- hat genügen lassen. Damit wendet sie sich aber gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen.
Unabhängig davon stellt sich die Situation unter den im Streitfall gegebenen Umständen für den Steuergläubiger bei der Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht anders dar als bei einer Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners gemäß § 50a EStG. Hier wie dort ist das Haftungsermessen durch den Hinweis auf den Auslandswohnsitz des Arbeitnehmers oder des Vergütungsgläubigers angesichts der damit verbundenen Erschwernis, die Steuerschuld zu erheben, hinreichend begründet.
2. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der in Frankreich ansässige Arbeitnehmer ggf. hätte beantragen können, gemäß § 50 Abs. 4 EStG 1990 i.d.F. des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1395, BStBl I 1994, 440) zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Ein solcher Antrag wurde nach Sachlage nicht gestellt; die Möglichkeit, den Arbeitnehmer im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung in Anspruch zu nehmen, bestand also nicht. Die von der Klägerin insoweit angenommene grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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