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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: I B 61/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG, UStDV, EStG 1997


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
UStG § 6a
UStDV § 17a
UStDV § 17c
EStG 1997 § 1 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend begründet wurde.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2007 V R 59/03 (BFHE 219, 469) sowie vom Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 17. August 2005 4 K 1467/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1706), ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), legt er nicht wie erforderlich dar, inwieweit diesen Entscheidungen ein vergleichbarer Sachverhalt und die gleichartige Rechtsfrage zu Grunde liegt.

Das Urteil des BFH in BFHE 219, 469 betrifft die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a des Umsatzsteuergesetzes, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nachzuweisen. Demgegenüber ist im vorliegenden Verfahren streitig, ob der Kläger die für eine Einkommensteuerveranlagung erforderliche Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 16. April 1997, BGBl I 1997, 821 --EStG 1997--). Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern es sich insoweit um gleichartige Rechtsfragen handeln könnte.

Das Urteil des FG des Landes Brandenburg in EFG 2005, 1706 betraf einen beschränkt Steuerpflichtigen, der --zwischen den Beteiligten unstreitig-- nur im Inland, nicht dagegen im Ansässigkeitsstaat Einkünfte erzielt hat. Die Vorlage einer "Nullbescheinigung" hielt das FG in diesem Fall für entbehrlich. Im Streitfall hat der Kläger dagegen auch nach eigenem Vorbringen in Rumänien Einkünfte erzielt, so dass die Ausführungen des FG des Landes Brandenburg den hier streitigen Sachverhalt nicht erfassen.

2. Die weitere Rüge, es sei von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob das besondere Nachweisverfahren des § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG 1997 die europarechtlichen Grundfreiheiten verletze, da im Inland ansässige Steuerpflichtige ihre Einkünfte nicht in entsprechender Weise nachweisen müssten, ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Der Senat sieht insoweit von einer Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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