Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: I B 62/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 121 Satz 1
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 62/07 I B 63/07

Gründe:

1. Die Verfahren I B 62/07 und I B 63/07 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

2. Die Beschwerden sind unzulässig. Sie richten sich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) zwei von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren nicht unter Aktenzeichen mit dem Buchstaben "K", sondern unter "V-Aktenzeichen" führt. Die Vergabe eines bestimmten Aktenzeichens kann indessen, wie das FG in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht ausgeführt hat, als prozessleitende Verfügung gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

Zurück