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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: I B 63/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Der vorliegenden Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Insoweit ergibt sich keine Änderung gegenüber den vor dem 1. Januar 2001 entwickelten Grundsätzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220; vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitfall als von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete Rechtsfrage, ob die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) auch anwendbar sind, wenn Forderungen von Gesellschaftern ohne dahin gehenden Verzichtswillen durch Konfusion infolge der Zuführung zur Kapitalrücklage wegfallen, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn das Finanzgericht (FG) hat in der Vorentscheidung die Willenserklärungen der Gesellschafter, wie sie im Gesellschafterbeschluss vom 16. Dezember 1997 zum Ausdruck gekommen sind, aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles und der erfolgten Beweisaufnahme dahin ausgelegt, "dass dadurch ein Untergang der Darlehensforderungen" und damit eine "einverständliche Entlastung der Gesellschaft" von den passivierten Verpflichtungen gewollt war. Die Auslegung von Willenserklärungen ist Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen durch das FG. Es hat dabei zu ermitteln, was die Erklärenden bei der Erklärungshandlung subjektiv gewollt haben (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Anm. 24, m.w.N.). An diese Auslegung von Willenserklärungen ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich sein sollte. Er kann sie nur daraufhin überprüfen, ob das FG gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.

Da das FG von einem Verzicht der Gesellschafter ausgeht, ist für den Streitfall unerheblich, ob die Voraussetzungen einer Konfusion vorliegen.

2. Aus den genannten Gründen sind auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220). Ebenso weicht die Vorentscheidung nicht vom BFH-Beschluss in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 ab.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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