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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.1999
Aktenzeichen: I B 63/98
Rechtsgebiete: FGO, AVKiStG Bay


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AVKiStG Bay § 17 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift, soweit sich die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützt, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan werden. Dazu muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Insbesondere muß er darlegen, daß die Rechtsfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (sog. Klärungsbedürftigkeit) und auch im anhängigen Verfahren geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59, 61, m.w.N.).

1. Die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist nur dann ausreichend dargetan, wenn substantiierte Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage gemacht werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 59, m.w.N.). Die Beschwerdeschrift der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht diesen Anforderungen.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage und ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bayerischen Kirchensteuergesetz (AVKiStG Bay) geltend. Danach sind die Finanzämter des Freistaates Bayern verpflichtet, den Kirchensteuerämtern der gemeinschaftlichen Steuerverbände die für die Festsetzung der Kircheneinkommensteuer maßgebenden Besteuerungsgrundlagen laufend mitzuteilen. § 17 Abs. 2 AVKiStG Bay ist somit eine Verfahrensnorm, die ausschließlich den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Kirchensteuerämtern regelt.

a) Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit eine --unterstellte-- Verfassungswidrigkeit dieser Norm entscheidungserheblich sein könnte. Streitgegenstand ist die Festsetzung israelitischer Kultussteuer. Die angefochtenen Kirchensteuerbescheide sind offensichtlich inhaltlich zutreffend. Jedenfalls hat die Klägerin weder im Ausgangs- noch im Beschwerdeverfahren die inhaltliche Richtigkeit der Kirchensteuerbescheide in Frage gestellt. Entscheidungserheblich wäre die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Informationsaustausches nur, wenn die Kirchensteuerbescheide bei Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 AVKiStG Bay aufzuheben wären. Hierzu hat die Klägerin auch nicht ansatzweise etwas vortragen lassen. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, daß für diesen Fall ein Verwertungsverbot bestehe. Schließlich geht sie selbst davon aus, daß ein --wenn auch anders gestalteter-- Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Kirchensteuerämtern notwendig ist, wenn der Kirchensteuerpflichtige, wie die Klägerin, nicht von sich aus den Religionsgesellschaften ihre Einkommensteuerbescheide überläßt. Damit fehlt es an näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und damit zur Klärungsfähigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage.

b) Im Streitfall fehlen aber auch ausreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer Norm genügt ebensowenig wie die Behauptung, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 6. Februar 1997 V B 104/96 u.a., BFH/NV 1997, 769; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62, m.w.N.). Notwendig ist eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte Auseinandersetzung (z.B. BFH-Beschluß vom 17. April 1997 II B 7/96, BFH/NV 1997, 823). Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht diese Rechtsauffassung auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschluß vom 22. August 1975 11 BA 8/75, BSGE 40, 158).

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Klärung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm begehrt, so setzt dies die Darlegung voraus, in welchem Umfang und von welcher Seite die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in Zweifel gezogen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842). Der Beschwerdeschriftsatz der Klägerin enthält hierzu keinerlei Angaben. Dieser bringt vielmehr letztlich ausschließlich ihre persönliche Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit der Norm zum Ausdruck. Damit ist das Allgemeininteresse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht substantiiert dargetan. Insbesondere hätte sich die Klägerin in diesem Zusammenhang mit den vom Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung zitierten Urteilen (vgl. Beschluß des FG München vom 31. Mai 1988 XIII 272/87 EA, Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 531, der hierzu ergangenen Entscheidung des BFH, die als Anlage dem FG-Urteil beigefügt wurde; Beschluß des BVerfG vom 23. Oktober 1978 1 BvR 439/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1979, 65) und mit den Entscheidungen des BFH zu vergleichbaren verfassungsrechtlichen Fragen auseinandersetzen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1966 VI 245/64, BFHE 87, 524, HFR 1967, 244; BFH-Beschluß vom 12. Juli 1968 VI B 4/68, BFHE 93, 285, BStBl II 1968, 785; BFH-Urteil vom 4. Juli 1975 VI R 173/72, BFHE 116, 485, BStBl II 1975, 839). Die bloße pauschale Behauptung der Klägerin, die zitierten Entscheidungen setzten sich nicht oder nicht hinreichend mit der verfassungsrechtlichen Erforderlichkeit des § 17 Abs. 2 AVKiStG Bay auseinander, entbehrt daher der gebotenen Substantiierung.

Es kann auch nicht ausnahmsweise wegen einer herausragenden Bedeutung der Religions- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 GG eine Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse unterstellt werden. Schließlich sind die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Die Worte "aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten" legt die Recht- und damit Verfassungsmäßigkeit eines Informationsaustausches zwischen Finanzamt und Religionsgesellschaft nahe. Daß dieser die Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen mit umfaßt, liegt in der Natur der Sache. Die Vorstellung der Klägerin, die Religionsgesellschaften könnten aus einer anonymisierten Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen sämtlicher Steuerpflichtigen jeweils ihre eigenen Kirchenmitglieder ermitteln, ist irrig. Dies wäre wiederum nur mit Mitwirkung der Kirchensteuerpflichtigen, die den Kirchensteuerämtern ihre Steuernummern mitteilen müßten, möglich. Eine derartige verfahrensmäßige Einschränkung der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften steht in offensichtlichem Konflikt zu Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV.

Ende der Entscheidung

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