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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: I B 65/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 5
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz Verfahrensfehler unterlaufen sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Reparatur von Kfz ist. Ihre Geschäftsanteile wurden nach der Gründung (3. Juni 1991) zunächst allein von S und seit dem 29. Oktober 1991 zu je 1/2 von S und J gehalten. J hatte seinen Anteil von S zum Nennwert (25 000 DM) erworben.

Am 11. Dezember 1995 übertrug S seinen Anteil an der Klägerin zum Kaufpreis von 1 DM an J. Gleichzeitig wurde S als Geschäftsführer abberufen und das Beschäftigungsverhältnis mit ihm als angestellter Kfz-Meister befristet fortgeführt. Wegen der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses wurde S von der Klägerin eine Abfindung von 24 000 DM zugesagt. Die Klägerin verbuchte für das Geschäftsjahr 1995 einen "a.o. Aufwand" in Höhe von 24 000 DM. Die als "Abfindung" bezeichneten Zahlungen leistete sie in Höhe von 20 000 DM (1995) sowie 4 x 1 000 DM (1996). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte diese Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA); er setzte bei der Veranlagung für 1995 den Gewinn der Klägerin entsprechend höher an und stellte zugleich die Ausschüttungsbelastung her.

Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Bescheide hatte nur insoweit Erfolg, als das FG die Herstellung der Ausschüttungsbelastung auf die jeweils abgeflossenen Beträge beschränkte. In den Urteilsgründen heißt es hierzu, das FG sei überzeugt, dass der Wert des von S veräußerten Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt der Übertragung in etwa dem Nominalwert entsprochen habe. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass das angefochtene Urteil auf Verfahrensmängeln beruhe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine Verfahrensfehler des FG, die zur Zulassung der Revision führen könnten.

1. Die von der Klägerin gerügte Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfahren durch Bevollmächtigte vertreten. Es reichte deshalb gemäß § 62 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus, wenn diese Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung geladen wurden (Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 91 FGO Rz. 27; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 91 Rz. 9). Einer gesonderten Ladung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers bedurfte es nicht. Vielmehr hätten die Bevollmächtigten, wenn sie nach ihrer Einschätzung im Termin auf eine Unterstützung durch den Geschäftsführer angewiesen waren, diesen ihrerseits zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auffordern müssen. Unterlassen sie dies, so kann hieraus kein Verfahrensfehler des FG abgeleitet werden.

2. Ein solcher liegt ebenso nicht darin, dass das FG einen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Dieser Antrag war lediglich damit begründet worden, dass die bei den Bevollmächtigten angestellte --selbst nicht bevollmächtigte-- Sachbearbeiterin des Verfahrens erkrankt sei. Das war kein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung. Vielmehr kann einem Prozessbevollmächtigten regelmäßig zugemutet werden, sich selbst in das Verfahren einzuarbeiten, wenn ihm hierfür genügend Zeit zur Verfügung steht (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, m.w.N.). Eine solche Situation liegt im Streitfall vor, da die Bevollmächtigten die Verhinderung der Sachbearbeiterin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2002 mitgeteilt haben. Die bis zur mündlichen Verhandlung am 5. März 2002 verbleibende Zeit war angesichts des Umstands, dass es sich um ein nicht allzu umfangreiches oder schwieriges Verfahren handelte und alle Streitpunkte schriftsätzlich angesprochen worden waren, für eine sachgerechte Terminsvorbereitung ausreichend.

3. Den geltend gemachten Mangel in der Sachaufklärung hat die Klägerin nicht schlüssig gerügt. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie die nunmehr vermisste Vernehmung von J und S in der ersten Instanz beantragt hat. Ebenso macht sie nicht geltend, dass sich dem FG eine solche Sachaufklärung aufdrängen musste. Nur wenn zumindest eine dieser Voraussetzungen dargetan wird, kann indessen eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge vorliegen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 69 f., m.w.N.).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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