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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: I B 65/04
Rechtsgebiete: KStG 1977, FGO, AO 1977


Vorschriften:

KStG 1977 § 47
KStG 1977 § 47 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Auswirkungen von Forderungsverzichten.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war im Streitjahr (1988) M. Dieser war zugleich Kommanditist der M-KG und Mehrheitsgesellschafter sowie alleiniger Geschäftsführer von deren Komplementär-GmbH (M-GmbH). Weiterer Kommanditist der M-KG sowie ebenfalls Gesellschafter der M-GmbH war B. Die M-KG war Zulieferer der Klägerin.

Im Verlauf des Streitjahres verzichteten mehrere Gläubiger der Klägerin, darunter die M-KG, zu jeweils 50 v.H. auf ihre seinerzeit bestehenden Forderungen. Die Höhe der Forderung der M-KG belief sich vor dem Verzicht auf 334 238 DM; außerdem waren an dem Forderungsverzicht M und B sowie die Ehefrau (E) und die Schwiegermutter des M (S) beteiligt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ausschließlich die Auswirkung des Forderungsverzichts durch die M-KG.

Die Klägerin erklärte den Gewinn aus den genannten Forderungsverzichten zunächst als steuerfreien Sanierungsgewinn. Demgegenüber nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung an, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vorlägen. Auf dieser Basis erließ er u.a. Feststellungsbescheide gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 (KStG 1977), in denen er die Forderungsverzichte des M, der E und der S als verdeckte Einlagen, den Verzicht der M-KG jedoch als in vollem Umfang gewinnerhöhend behandelte. Diesen Gewinn sah das FA nicht als steuerfreien Sanierungsgewinn an, da weder die Klägerin sanierungsbedürftig gewesen sei noch den Forderungsverzichten ein Sanierungskonzept zu Grunde gelegen habe.

Mit der dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, der Forderungsverzicht der M-KG sei ebenfalls als verdeckte Einlage anzusehen. Das gelte sowohl für den auf M als auch für den auf B entfallenden Anteil der Forderung, Letzteres deshalb, weil zwischen der Klägerin und B eine stille Gesellschaft bestanden habe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin darauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und das FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen sei. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht hinreichend dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2). Der letztgenannte Zulassungsgrund liegt u.a. dann vor, wenn das angefochtene Urteil i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze von einer Entscheidung des BFH abweicht (BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 2003 X B 122/02, BFH/NV 2003, 803; vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445). Für alle in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe gilt indessen, dass sie im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdebegründung dargelegt werden müssen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall macht die Klägerin eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des BFH geltend. Hierzu beruft sie sich auf Rechtsprechung, die zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) ergangen ist (BFH-Urteile vom 20. Januar 1977 IV R 3/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509; vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 21. Januar 1999 IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282). Danach setzt sich der gesondert festzustellende Gesamtgewinn einer Personengesellschaft regelmäßig aus verschiedenen Komponenten (laufender Gewinn, Sondergewinnanteile, Veräußerungsgewinn) zusammen, die jeweils Gegenstand einer einheitlichen Feststellung sind. Daraus will die Klägerin für den Streitfall ableiten, dass der vom FA erlassene Feststellungsbescheid hinsichtlich der Behandlung der Forderungsverzichte von M, E und S bestandskräftig geworden und eine vom FG vorgenommene Saldierung deshalb unzulässig sei.

Im Streitfall geht es jedoch nicht um eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, sondern um eine solche nach § 47 Abs. 1 KStG 1977. Es ist zumindest nicht offenkundig, dass die zur Feststellung des Gewinns von Personengesellschaften entwickelten Grundsätze in diesem Bereich gleichermaßen gelten. Dies hätte die Klägerin deshalb zur Darlegung einer Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vortragen und erläutern müssen. Das ist nicht geschehen, weshalb es an der ordnungsgemäßen Darlegung der geltend gemachten Divergenz fehlt.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Klägerin darin, dass klärungsbedürftig sei, ob eine verdeckte Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer GmbH nur von einem am Stammkapital der GmbH Beteiligten (Gesellschafter) oder einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person geleistet werden kann. Die Klägerin meint hierzu, dass möglicherweise auch derjenige "Gesellschafter" im Sinne der Regeln über die verdeckte Einlage sei, der --wie im Streitfall B-- lediglich als stiller Gesellschafter am Unternehmen der GmbH beteiligt sei. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass diese Frage im Streitfall klärungsfähig ist. Dessen hätte es nicht zuletzt deshalb bedurft, weil das FG ausdrücklich darauf abgehoben hat, dass der Forderungsverzicht des B auf kaufmännischen Überlegungen beruhe und deshalb jedenfalls nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Bei dieser Würdigung, die nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen wurde und deshalb in einem Revisionsverfahren bindend wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), scheidet unabhängig von der Gesellschafterstellung des B im Hinblick auf diesen eine verdeckte Einlage aus.

Ende der Entscheidung

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