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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: I B 67/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO § 180 Abs. 5 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

Ist das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563). Hieran mangelt es.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil sich seiner Auffassung nach die Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Feststellung der anrechenbaren Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) weder aus § 180 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), der im Streitjahr noch nicht anwendbar sei, noch unmittelbar aus § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ableiten lasse. Unabhängig hiervon könne auch nicht festgestellt werden, dass die Zinseinnahmen, für die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Erstattung der Kapitalertragsteuer begehre, im Ergebnis der Beigeladenen erfasst seien. Die Steuerfestsetzung beruhe auf einer Schätzung des FA, in die die Zinseinkünfte nicht eingeflossen seien. Da die Klägerin ihren Klageantrag auf die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beschränkt habe, könne die Schätzung des FA insoweit auch nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer seien daher nicht erfüllt.

Zumindest hinsichtlich der zuletzt genannten Begründung des FG hat die Klägerin einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt. Sie macht lediglich geltend, entgegen der Auffassung des FG seien die Zinseinnahmen im Ergebnis der Beigeladenen enthalten und verweist hierzu auf einen Jahresabschluss, den sie im Klageverfahren zwar eingereicht hat, der dem Feststellungsbescheid jedoch nicht zugrunde liegt. Insoweit macht sie allenfalls eine fehlerhafte Würdigung des FG geltend, die --selbst wenn diese vorläge-- nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

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