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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: I B 68/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 87 Abs. 1
FGO § 155
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) über die Höhe der für 1992 festzusetzenden Kirchensteuer. Das Finanzgericht (FG) hat seine Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das Urteil des FG wurde dem Kläger am 8. Mai 2001 zugestellt.

Daraufhin focht der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt K, das FG-Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde an. Anschließend erklärte Rechtsanwalt K, dass er das Mandat niederlege. Ein neuer Prozessbevollmächtigter des Klägers ist bislang nicht aufgetreten oder bestellt worden. Ebenso wurde die Nichtzulassungsbeschwerde trotz eines entsprechenden Hinweises (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 15. November 2001) bislang nicht begründet. Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren hat der Senat abgelehnt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht, wie § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) es verlangt, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer rechtzeitigen Begründung ohne Verschulden gehindert gewesen und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§ 56 FGO), sind weder vom Kläger selbst vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Eine Wiedereinsetzung kommt nicht deshalb in Betracht, weil Rechtsanwalt K nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat des Klägers niedergelegt hat. In diesem Zusammenhang muss nicht erörtert werden, ob die Mandatsniederlegung wirksam ist oder ob dem die Regelung in § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO entgegen steht. Denn die Mandatsniederlegung liegt jedenfalls im Verantwortungsbereich des Klägers; ggf. wäre es dessen Sache gewesen, so rechtzeitig einen neuen Prozessvertreter zu beauftragen, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingehalten werden konnte.

Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn dem Kläger auf seinen Antrag hin PKH gewährt worden wäre, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn das PKH-Gesuch hat der Senat mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zudem ist auch seit der Entscheidung über die PKH die in § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO genannte Zeitraum abgelaufen. Deshalb ist selbst dann, wenn man das Zuwarten des Klägers bis zu dieser Entscheidung als unverschuldet i.S. des § 56 Abs. 1 FGO ansehen wollte, eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit nicht gegeben und mithin die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

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