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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: I B 7/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Überstundenvergütungen, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren Gesellschafter-Geschäftsführern gezahlt hat.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr (2000) ein Unternehmen zur Herausgabe und zum Vertrieb von Druckschriften. An ihrem Stammkapital waren X, Y und Z zu je einem Drittel beteiligt. X und Y waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Nach den im Jahr 1993 abgeschlossenen, inhaltlich übereinstimmenden Anstellungsverträgen von X und Y sollten diese zunächst ein monatliches Grundgehalt von 7 000 DM erhalten. In den Verträgen heißt es weiter, dass dieser Vereinbarung ein monatlicher Tätigkeitsumfang von 240 Arbeitsstunden zu Grunde liege; eine darüber hinaus gehende Tätigkeit sei zu vergüten. X und Y sollten Gewinntantiemen sowie gesonderte Vergütungen für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und sonstige Mehrarbeit erhalten. Im weiteren Verlauf war das Grundgehalt erhöht worden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996, die in den Jahren 1997 und 1998 stattfand, wurden die genannten Gehaltsvereinbarungen von dem damals zuständigen Finanzamt A nicht beanstandet. Dagegen ging im Anschluss an eine weitere, u.a. das Streitjahr betreffende Betriebsprüfung der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die an X und Y gezahlten gesonderten Vergütungen und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und sonstige Arbeiten verdeckte Gewinnausschüttungen darstellten. Auf dieser Basis ergingen Steuerbescheide für das Streitjahr. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 2). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss dieser Grund in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Die hiernach notwendige Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt Ausführungen dazu voraus, dass im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin setzt sich zwar in der Beschwerdebegründung mit der Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das FG auseinander. Damit beruft sie sich aber nur auf die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils, was zur Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision nicht genügt. Angaben dazu, inwieweit eine das FG-Urteil tragende Aussage im Interesse der Allgemeinheit überprüfungsbedürftig ist, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Das wäre aber Voraussetzung für die Darlegung eines Grundes für die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, an der es deshalb im Streitfall fehlt.

3. Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Der Senat verzichtet auf weitere Ausführungen hierzu, da solche nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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