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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: I B 74/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch die Notwendigkeit der Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) schlüssig dargelegt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).

Zur Fortbildung des Rechts ist die Revision zuzulassen, wenn die Entscheidung des Streitfalls von einer ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die Anlass gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

b) Der Kläger macht geltend, es handele sich bei der Klage um eine Musterklage. Es bestehe für viele deutsche Galopp- und Trabrennvereine die Notwendigkeit der Feststellung, ob es sich bei den Einnahmen aus dem Totalisator und aus den drei anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben um solche aus Zweckbetrieben handele. Gleiches gelte zur Feststellung, ob die Totobrüche und Restanten dem gemeinnützigen Rennbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen seien.

Es lägen Urteile des BFH und von Finanzgerichten (FG) vor (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 I R 76/01, BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305; FG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 1997 6 K 6300/93, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1156), die sich in der Argumentation auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1953 vom 24. Februar 1953 I 33/51 U (BFHE 57, 277, BStBl III 1953, 109) stützten, welches wiederum Bezug nehme auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 23. Juli 1938 VI a 92/37 (RFHE 44, 277, RStBl 1938, 913).

In Schriftsätzen vor dem FG seien verschiedene neue Argumente vorgetragen worden, weshalb die 1938/1953 gemachten Unterstellungen, dass Pferdeleistungsprüfungen unter amateurhaften Bedingungen durchführbar seien, heute nicht mehr haltbar seien.

c) Dieser Vortrag genügt den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

Der Senat hat mit seinem Urteil in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305 entschieden, dass ein anlässlich von Pferderennen betriebenes Totalisatorunternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 i.V.m. § 14 der Abgabenordnung --AO 1977--) darstelle, der nicht als Zweckbetrieb (§ 65 AO 1977) zu beurteilen sei. Ferner, dass durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes veranlasste Ausgaben bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen seien. Hierzu gehörten auch Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Totalisatorbetriebs, wie etwa die Verpflichtung, einen Teil des Umsatzes des Totalisatorunternehmens zur Förderung der Landespferdezucht und dergleichen zu verwenden.

Der Kläger trägt keine Gründe vor, die eine erneute Entscheidung darüber, ob es sich bei einem Totalisatorbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt, erfordern (zur ausdrücklichen Regelung der Steuerpflicht der Totalisatorbetriebe ab dem Jahr 2000 s. § 64 Abs. 6 Nr. 2 AO 1977).

2. Der Kläger hat auch nicht die Voraussetzungen einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hinreichend dargelegt. Er macht geltend, das FG sei sowohl vom Senatsurteil in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305, als auch vom BFH-Urteil vom 30. März 2000 V R 30/99 (BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705) abgewichen. Er hat jedoch nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist, den von ihm aus den Entscheidungen des BFH abgeleiteten Rechtssätzen einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz des FG gegenübergestellt (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Darüber hinaus liegt dem Urteil des FG kein vom Senatsurteil in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305 abweichender Rechtssatz zugrunde. Das FG hat die Klage vielmehr deshalb abgewiesen, weil abweichend vom Sachverhalt im Senatsurteil in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305 deshalb keine Betriebsausgaben des Totalisatorunternehmens vorlägen, weil der Kläger --unterstellt es liege eine Auflage vor-- diese jedenfalls nicht erfüllt habe.

3. Dem FG sind keine Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Urteil ist insbesondere hinreichend mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO).

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