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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: I B 77/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 34c Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (Quellensteueranrechnung).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog im Streitjahr 2003 u.a. ausländische Kapitaleinkünfte (EU-Staaten, Drittstaat) in Höhe von 861 € (nach einer Kürzung um den anteiligen Sparerfreibetrag). Die ausländische Quellensteuer (Gesamtbetrag: 424,43 €) führte nach den Maßgaben einer insoweit unstreitigen Anwendung des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu einem Anrechnungsbetrag auf die Einkommensteuer 2003 in Höhe von 31 €. Das Klageverfahren, in dem die Anrechnung bzw. Erstattung von 94,72 € (EU-Dividenden) bzw. von 66,89 € (Drittstaatsdividenden) beantragt worden war, blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 18. März 2008 8 K 3812/05).

Der Kläger beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) diesen Anforderungen entsprechend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894; vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100; vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320). Macht ein Beschwerdeführer geltend, eine Norm sei verfassungswidrig, so genügt es danach nicht, den Verfassungsverstoß nur mit allgemeinen Wendungen zu behaupten (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059; vom 10. März 2005 VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1088, jeweils m.w.N., und vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303). Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533, und in BFH/NV 2006, 303). Dies gilt sinnentsprechend, wenn ein Verstoß gegen Europarecht geltend gemacht wird.

2. Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Denn der Vortrag des Klägers beschränkt sich darauf, auszuführen, dass eine Ungleichbehandlung der Dividenden von inländischen und EU-ausländischen Kapitalgesellschaften vorliege. Diese Angelegenheit sei von allgemeiner Bedeutung, weil alle deutschen Aktionäre von dieser Ungleichbehandlung betroffen seien, zumindest diejenigen mit einer geringen steuerlichen Progression. Es liege ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor und im Übrigen --gerade mit Blick auf die Drittstaatsdividenden-- eine Benachteiligung gegenüber Steuerpflichtigen mit höherer Progression.

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