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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: I B 80/05
Rechtsgebiete: FGO, HGB


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
HGB § 89b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Begründung der Beschwerde den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juni 1957 V 106/57 U (BFHE 65, 130, BStBl III 1957, 282), vom 6. Oktober 1966 V 79/64 (BFHE 87, 157, BStBl III 1967, 101), vom 26. September 1968 V 196/65 (BFHE 94, 296, BStBl II 1969, 210) und vom 25. Juni 1998 V R 57/97 (BFHE 186, 451, BStBl II 1999, 102) abweichenden Rechtssatz i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zugrunde gelegt. Das FG hat nicht verkannt, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b des des Handelsgesetzbuchs (HGB) eine Gegenleistung für eine bereits erbrachte Vermittlungsleistung des Handelsvertreters darstellt; es hat aber eine verdeckte Gewinnausschüttung --vGA-- (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) darin gesehen, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihrem beherrschenden Gesellschafter zusätzlich zu der Vergütung, die er für die Übertragung der Handelsvertreterverträge auf sie selbst erhalten hatte, den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB anteilig überließ.

2. Soweit sich die Klägerin gegen diese Würdigung wendet, macht sie keinen Revisionszulassungsgrund, sondern einen materiellen Fehler geltend, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rügen, das FG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Klägerin habe ein Anspruch nach § 89b HGB zugestanden, ferner habe das FG den Vertrag nicht ausgelegt (§ 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

3. Unschlüssig ist die Rüge der Klägerin (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), das FG habe seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht genügt, denn es habe weder den Zeitpunkt der Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die X-KG ermittelt noch ob der vereinbarte Kaufpreis zwischen der Klägerin und ihrem beherrschenden Gesellschafter angemessen gewesen sei. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb diese Ermittlungen vom rechtlichen Standpunkt des FG aus entscheidungserheblich gewesen sein sollten.

Ende der Entscheidung

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