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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: I B 84/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 164 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzungen ist somit erforderlich, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, d.h. innerhalb der Begründungsfrist, über die Herausstellung einer konkreten Rechtsfrage hinaus substantiiert erläutert, inwieweit die Frage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist; dies setzt auch eine Auseinandersetzung mit der Problematik unter Herausarbeitung des Meinungsstandes voraus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.; vom 20. November 2003 III B 37/03, BFH/NV 2004, 370). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und stellt ihr ihre eigene Rechtsauffassung gegenüber. Dies kann ebenso wenig zur Zulassung der Revision führen wie der Vortrag allein, eine bestimmte Problematik sei bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347).

Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Ausreichend für die erforderliche Darlegung divergierender Rechtssätze ist auch nicht ein --wie von der Klägerin gezogener-- "Umkehrschluss" dahin gehend, das andere Gericht habe, indem es auf eine bestimmte in der angegriffenen Vorentscheidung für anwendbar gehaltene Vorschrift (hier § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) nicht eingegangen sei, zu deren Anwendbarkeit eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Im Übrigen wäre die von der Klägerin behauptete Divergenz nicht entscheidungserheblich, da --wie sich auch aus der Vorentscheidung ergibt-- die ursprünglichen Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO 1977 ergangen sind.

Die Rüge fehlerhafter tatsächlicher oder rechtlicher Würdigung des streitbefangenen Sachverhalts durch das Finanzgericht betrifft keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sondern die Anwendung materiellen Rechts und kann als solche nicht zur Zulassung der Revision führen.

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