Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: I B 85/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 1
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde in der ersten Instanz durch die H-GmbH vertreten, der sie eine schriftliche Prozessvollmacht erteilt hatte. Nach Ergehen eines klageabweisenden Urteils hat Steuerberater H namens der Klägerin die hier zu beurteilende Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Eine auf ihn selbst ausgestellte Vollmachtsurkunde hat er trotz Aufforderung durch den Senatsvorsitzenden nicht eingereicht. Die Frist zur Vorlage der Vollmacht ist inzwischen abgelaufen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Prozessvertreter der Klägerin hat die gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt. Die in der ersten Instanz beigebrachte Vollmachtsurkunde legitimiert ihn nicht zum Auftreten im Namen der Klägerin, da sie nicht auf ihn, sondern auf die H-GmbH lautet. Angesichts dessen ist zudem zweifelhaft, ob ein Übergang des Mandats von der H-GmbH auf den Prozessvertreter vom Willen der Klägerin abgedeckt ist, weshalb der Senat einen Verzicht auf die Vorlage der Vollmachtsurkunde (§ 62 Abs. 3 Satz 6 FGO) nicht für sachgerecht hält. Vielmehr ist die Nichtzulassungsbeschwerde als mangels Vorlage der Vollmacht unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Prozessvertreter aufzuerlegen, da er das erfolglose Rechtsmittel veranlasst hat, ohne dass dies der Klägerin zuzurechnen ist (vgl. hierzu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Rz. 81).



Ende der Entscheidung

Zurück