Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: I B 86/04
Rechtsgebiete: FGO, DBA-Zypern, GG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
DBA-Zypern Art. 15 Abs. 3
DBA-Zypern Art. 8 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet. Sie war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), ist die Beschwerde unzulässig.

Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, dass "Unternehmen" i.S. des Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. Mai 1974 (BGBl II 1977, 489) --DBA-Zypern-- nur ein Unternehmen i.S. von Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern sein kann, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt, und dass dieses Unternehmen zugleich wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein muss (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. November 1993 I R 53/91, BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218; vom 5. September 2001 I R 55/00, BFH/NV 2002, 478, m.w.N.). In Anbetracht dieser Rechtsprechung hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen müssen, warum er eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Allgemeinheit für erforderlich hält bzw. welche neuen und gewichtigen, von dem beschließenden Senat bislang nicht geprüften Argumente gegen die bisherige Rechtsauffassung sprechen (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929; vom 1. Juli 2003 X B 172/02, BFH/NV 2003, 1439; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 AO Tz. 42; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Bei dem Hinweis des Klägers, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im internationalen Seeverkehr seit dem Urteil des beschließenden Senats in BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218 grundlegend geändert hätten und dass inzwischen vermutlich mehr als die Hälfte aller weltweit tätigen Besatzungsmitglieder nicht mehr bei den Unternehmen, die die Schifffahrt i.S. des DBA betreiben, selbst angestellt seien, handelt es sich nicht um eine derartige substantiierte Darlegung. Denn der Senat hat bereits in dem genannten Urteil unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ausgeführt, dass es dem Gericht verwehrt sei, entgegen Wortlaut, Vorschriftenzusammenhang und Zweck eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus solchen tatsächlichen Erwägungen heraus Abhilfe zu schaffen; dies müsse den Vertragsstaaten vorbehalten bleiben (BFH in BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 44-51/99, BFHE 193, 343, BStBl II 2002, 271).

Ob die vom Kläger formulierte Rechtsfrage den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, kann dahingestellt bleiben.

2. Soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

Bei dem als "Hilfsanträge" bezeichneten Vorbringen des Klägers handelt es sich nicht um selbständige prozessuale Ansprüche oder um selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel, auf die das FG gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 und § 119 Nr. 6 FGO hätte eingehen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 I B 172/02, BFH/NV 2004, 491, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 25). Vielmehr macht der Kläger tatsächlich geltend, dass sich das FG nicht hinreichend mit den einzelnen, hilfsweise vorgetragenen Argumenten zur Begründung seines Klageantrags auseinandergesetzt habe. Dies stellt jedoch in der Regel keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214; vom 4. April 2003 V B 145/02, BFH/NV 2003, 1096; vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666) und rechtfertigt auch im Streitfall nicht die Zulassung der Revision.



Ende der Entscheidung

Zurück