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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: I B 86/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob in den Bilanzen der als Handelsvertreterin tätigen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bestimmte Provisionen jeweils noch dem Monat Dezember der Streitjahre 2000 bis 2002 oder erst dem jeweiligen Folgejahr zuzurechnen sind.

Die Klägerin, eine GmbH, agierte in den Streitjahren als Handelsvertreterin zunächst für die X-GmbH & Co. KG und später für die Z-GmbH (Geschäftsherren). Sie belieferte in diesem Zusammenhang verschiedene Großverbrauchermärkte im Bereich der ... mit Produkten der Geschäftsherren und sortierte diese selbst in die Verkaufsregale ein. Die Provisionsabrechnungen nahmen die Geschäftsherren jeweils im auf die Einsortierung folgenden Monat vor. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aktivierte die Provisionsforderungen der Klägerin in Bezug auf die im Dezember des jeweiligen Streitjahres in die Regale der Großmärkte einsortierten Waren noch in dem betreffenden Streitjahr. Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide, mit der die Klägerin die Berücksichtigung der Provisionsforderungen erst im jeweiligen Folgejahr begehrt, hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 16. Mai 2006 6 K 6458/04 K,U,F als unbegründet abgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in ihrer Beschwerdebegründung das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt hat.

1. Der Beschwerdebegründung kann zwar entnommen werden, dass die Klägerin ihr Begehren offenbar in erster Linie auf den Zulassungsgrund der Divergenz zu anderweitiger Rechtsprechung (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) stützt. Jedoch hat die Klägerin eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem von ihr in Bezug genommenen Senatsurteil vom 15. Januar 1963 I 259/61 S (BFHE 76, 699, BStBl III 1963, 256) nicht hinreichend dargelegt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz aus dem Senatsurteil in der Weise gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 339; vom 20. Dezember 2005 X B 10/05, BFH/NV 2006, 777; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.). Dem werden die Darlegungen der Klägerin nicht gerecht. Sie leitet aus dem zitierten Senatsurteil ab, dass im Handelsvertreterverhältnis "die Leistungsabnahme durch den Verkauf des Geschäftsherrn an den Dritten Kunden erfolge". Auch habe danach ein Kaufmann für schwebende Verträge den Aufwand für die eigene Leistung in seiner Bilanz auszuweisen, so lange sie noch nicht abgenommen sei. Diese Grundsätze soll das FG missachtet bzw. in ihr Gegenteil verkehrt haben. Es fehlen jedoch die für den Zulassungsgrund der Divergenz erforderlichen Ausführungen dazu, inwiefern die behaupteten Fehler des FG gerade auf der Statuierung eines (welchen?) divergierenden Rechtssatzes und nicht auf anderen möglichen Ursachen --wie z.B. einer fehlerhaften Anwendung der Rechtsprechung auf den Einzelfall, Mängeln bei der Tatsachenfeststellung oder einem schlichten Übersehen der betreffenden Rechtsprechung-- beruhen. Auch die nachträglichen --ohnehin erst nach Ablauf der Begründungsfrist gemachten-- Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 18. Januar 2007 führen in dieser Hinsicht nicht weiter.

2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Soweit sie ohne nähere begriffliche Erläuterung ausführt, das "Direktshopping" werde im Hinblick auf Verbrauchermärkte von immer größerer Bedeutung, erschließt sich nicht, welche für die Entscheidung des Streitfalls klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sich hieraus konkret ergeben könnten und inwiefern diese nicht bereits aufgrund des bisherigen Erkenntnisstandes zu klären sind.

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