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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: I B 87/99
Rechtsgebiete: FGO, DMBilG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
DMBilG § 1 Abs. 5 Satz 1
DMBilG § 1 Abs. 5 Satz 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Verfahrensmängel des Finanzgerichts (FG) rügt und vorträgt, dass die Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde. Weder ist die Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH noch sind Verfahrensmängel hinreichend bezeichnet worden.

2. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die für einen Verlustrücktrag erforderliche rechtliche Identität zwischen einer Produktionsgesellschaft des Handwerks (PGH) und einer eingetragenen Genossenschaft (e.G.) nicht besteht und die Umwandlung einer PGH in eine e.G. nicht formwechselnder, sondern übertragender Natur ist (Urteile vom 27. Oktober 1994 I R 60/94, BFHE 176, 369, BStBl II 1995, 326; vom 27. März 1996 I R 112/95, BFHE 180, 335, BStBl II 1996, 480; vom 10. Juli 1996 I R 117/94, BFH/NV 1997, 177; Beschluss vom 17. August 1995 II B 44/95, BFH/NV 1996, 173). Diese Rechtsprechung ist in weiteren Entscheidungen des Senats bestätigt worden (Urteil vom 21. Juli 1999 I R 78/98, BFH/NV 2000, 63; Beschluss vom 3. September 1999 I B 169/98, BFH/NV 2000, 42).

Diese Rechtsprechung stützt sich vornehmlich auf § 6 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl-DDR I 1990, 164) und §§ 6a, 9a Abs. 1 dieser Verordnung i.d.F. des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I 1991, 766, 787), zudem auf Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages (BGBl II 1990, 889, 1201). Abweichendes ergibt sich nicht aus der Weitergeltung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 (GenG) in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).

Angesichts dieser Rechtsprechung hätte die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur gewinnen können, wenn die Klägerin neue Gesichtspunkte geltend gemacht hätte, die in der Rechtsprechung des BFH bisher nicht berücksichtigt worden sind (BFH-Beschluss vom 20. November 1969 I B 34/69, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133). Solche zusätzlichen Gesichtspunkte sind nicht dargelegt worden, auch soweit sich die Klägerin auf Verletzung des Grundgesetzes beruft. Insoweit fehlen insbesondere hinreichende Darlegungen dazu, inwieweit der Gesetzgeber bei den gerügten differenzierenden Regelungen die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht eingehalten hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992 l BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, 244).

Soweit die Klägerin auf das Recht der DDR verweist, hat das FG keine entsprechenden Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2000, 63, 64, 65). Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat verworfen (oben 1.).

§ 50 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG) greift vorliegend bereits deshalb nicht ein, weil die Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 4 DMBilG (30. Juni 1991) nicht eingehalten worden ist. Mangels entsprechender Verfahrensrügen ist nicht klärungsfähig, ob insoweit ein mangelndes Verschulden rechtlich von Bedeutung wäre.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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