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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: I B 88/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 6
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998. Zur Begründung ihres Aussetzungsantrages setzte ihr das FG eine Frist bis zum 15. Januar 2002. Da sie ihre Antragsbegründung nicht innerhalb der vorgenannten Frist beim FG einreichte, wies dieses den Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 22. Januar 2002 als unzulässig ab. Die Antragsbegründung erreichte das FG erst am 23. Januar 2002.

Auf die Ablehnung ihres Aussetzungsantrages hin beantragte die Antragstellerin zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach einem Hinweis des FG legte sie allerdings außerordentliche Beschwerde gegen den FG-Beschluss ein. Diese präzisierte sie später dahin gehend, dass sie zunächst nach § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Änderung des vorgenannten Beschlusses sowie hilfsweise eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde beantrage. Das FG wies den Änderungsantrag mit Beschluss vom 26. März 2002 als unbegründet zurück. Es half auch dem Antrag auf Zulassung der außerordentlichen Beschwerde nicht ab (Beschluss vom 23. April 2002).

Daraufhin hat die Antragstellerin außerordentliche Beschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass das FG zu Unrecht hinsichtlich des ursprünglichen Aussetzungsantrages die Einräumung einer (weiteren) Nachfrist abgelehnt habe. Es habe eine viel zu kurz bemessene einwöchige Nachfrist gesetzt, die erst am Beschlusstag abgelaufen sei. Auch habe es bei seiner Beschlussfassung Gelegenheit gehabt, auf die Begründung zur Hauptsache zurückzugreifen. Ferner hätte es dem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben müssen. Das FG habe durch die vorgenannten Fehler das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie gesetzlich nicht zugelassen ist. Der in § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO enthaltenen Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist" ist zu entnehmen, dass eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) und daher eine darauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet. Zwar kann eine Beschwerde --jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH-- im Ausnahmefall statthaft sein, wenn die Entscheidung des FG wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit jeglicher Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628, m.w.N.; vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509; vom 2. Dezember 1999 I B 62/99, BFH/NV 2000, 845; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht gegeben.

a) Die von der Antragstellerin erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481, und in BFH/NV 2001, 619). Sie wäre vom Senat daher nur bei einem statthaften und zulässigen Rechtsmittel zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1997 I B 18/97, BFH/NV 1998, 186; vom 17. August 1995 II B 6/95, BFH/NV 1996, 218). Eine Beschwerdemöglichkeit wird auch nicht durch die Auslegung von Verfahrensvorschriften ermöglicht. Der Hinweis in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO auf § 115 Abs. 2 FGO besagt lediglich, dass die dort unter Nrn. 1 bis 3 genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 218, m.w.N.; in BFH/NV 2000, 481).

b) Da die Beschwerde schon nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen unzulässig ist, kann die Frage offen bleiben, ob mit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) zum 1. Januar 2002 die Anrufung des BFH überhaupt noch im Wege der außerordentlichen Beschwerde möglich ist (dagegen Lange, Der Betrieb --DB-- 2002, 2396 f., unter Hinweis auf Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2002 6 B 28/02 und 6 B 29/02, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 2657, Deutsches Verwaltungsblatt 2002, 1055, und des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, DB 2002, 1157).

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