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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: I B 9/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Umfang und Intensität der vom FG anzustellenden Ermittlungen hängen jedoch auch vom Vortrag und Verhalten der Beteiligten ab, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne bestimmten Anlass zu erforschen. Es muss von sich aus nur solchen tatsächlichen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159; vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139).

a) Es ist danach nicht verfahrensfehlerhaft, dass das FG die Bediensteten, die Ende 1998 in der Poststelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gearbeitet haben, nicht als Zeugen vernommen hat.

Die für die Veranlagung der Klägerin zuständige Sachbearbeiterin hat bei ihrer Vernehmung vor dem FG erklärt, dass sie wegen der drohenden Festsetzungsverjährung den Körperschaftsteuerbescheid manuell gefertigt und am 29. Dezember 1998 in einem Kuvert zur Poststelle des FA gebracht habe. Dort habe man ihr bestätigt, dass der Brief noch heute zur Post gehe. Welchem Beamten sie den Bescheid übergeben habe, könne sie sich nach Ablauf so vieler Jahre nicht mehr erinnern. Das FG hat die Aussage für glaubhaft und die Zeugin für glaubwürdig gehalten. Es hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass das Kuvert auf der Poststelle oder im Abholraum liegen geblieben sei.

Die Möglichkeit, dass sich einer der Bediensteten auf der Poststelle nach Ablauf von mehr als sechs Jahren an einen derartigen Massenvorgang noch erinnern kann, ist so fernliegend, dass das FG nicht von sich aus ermitteln musste, welche Bediensteten damals in der Poststelle beim FA tätig waren und diese als Zeugen darüber hören, ob sie sich noch an die Versendung des Bescheides erinnern konnten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Steuerberater der Klägerin selbst nicht ausschließen konnte, dass er den Bescheid bereits am 4. Januar 1999 erhalten hat. Da in diesem Jahr beim FA vor dem 4. Januar 1999 letztmals am 30. Dezember 1998 gearbeitet wurde und für die Briefbeförderung wenigstens ein Tag veranschlagt werden muss, wäre demnach der Bescheid in diesem Fall noch im Jahre 1998 zur Post gegeben worden. Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Umschlag, in dem der Bescheid übersandt worden war, nicht aufbewahrt, sondern vernichtet.

Aufgrund dieser Aussage und der weiteren Indizien konnte das FG verfahrensfehlerfrei auch ohne Vernehmung der Poststellenbediensteten zu dem Schluss kommen, der Bescheid habe noch im Jahr 1998 vor Ablauf der Festsetzungsfrist das FA verlassen (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 2000 III R 43/97, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211).

b) Das FG hat seine Sachaufklärungspflicht auch nicht deshalb verletzt, weil es dem Beweisantrag der Klägerin nicht entsprochen hat. Zwar muss das FG von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Unsubstantiierten Beweisanträgen muss es aber nicht nachgehen (BFH-Urteile vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757).

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2004 lediglich beantragt, jeden Poststellenbediensteten der FÄ, der mit dem fraglichen Brief zu tun gehabt haben könnte, als Zeugen zu hören. Sie hat aber keine Tatsachen angegeben, die durch die Zeugenaussagen hätten bewiesen werden sollen. Ein Beweisantrag setzt aber notwendig voraus, dass neben dem Beweismittel auch die beweisbedürftigen Tatsachen benannt werden, über die das Beweismittel Aufschluss geben soll.

Ende der Entscheidung

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