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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: I B 90/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 87/03 I B 88/03 I B 89/03 I B 90/03

Gründe:

I. Weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, für die Streitjahre 1994, 1995, 1998 und 2000 zwar Umsatzsteuer-Voranmeldungen, jedoch keine Jahressteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in Anlehnung an die Voranmeldungen die Besteuerungsgrundlagen und erließ über die im Rubrum aufgeführten Steuern entsprechende Bescheide.

Gegen diese Bescheide richteten sich --ohne weitere Begründung-- die Einsprüche und Klagen. Nachdem das Finanzgericht (FG) der Klägerin Ausschlussfristen gemäß § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Angabe der Tatsachen gesetzt hatte, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühle, trug sie lediglich vor, seit 1993 keine aktive Tätigkeit mehr auszuüben.

Die Klagen blieben ohne Erfolg. Das FG hielt die Schätzungen nach Grund und Höhe für zutreffend. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedürfe es nicht, weil die Klägerin ihrerseits ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Zugleich lehnte das FG den Antrag der Klägerin, die für alle Verfahren gemeinsam auf den 3. April 2003 um 11.00 Uhr terminierte mündliche Verhandlung zu verlegen, ab. Dieser Antrag war beim FG zehn Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch Telefax des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Das Telefax bestätigte einen zeitgleichen Telefonanruf des Geschäftsführers der Klägerin beim Gericht, er sei kurz vor Z auf der Autobahn mit einer "Autopanne" liegen geblieben. Das FG hielt dieses Vorbringen für nicht hinlänglich substantiiert. Es sei unter Berücksichtigung des bisherigen prozessualen Verhaltens der Klägerin nicht erkennbar, geschweige denn nachvollziehbar, dass der Geschäftsführer sich am Morgen des Verhandlungstages überhaupt zum Gerichtsort begeben habe. Die Zweifel verdichteten sich, wenn man bedenke, dass er sich kurz vor Verhandlungsbeginn noch ca. 3 1/2 Fahrstunden vom Gerichtsort entfernt befunden haben wolle.

Die Revisionen wurden nicht zugelassen. Mit ihren dagegen gerichteten Beschwerden rügt die Klägerin Verletzung rechtlichen Gehörs. Das FG habe ihr eine Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 1 FGO gesetzt, obwohl es von Amts wegen zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet gewesen sei. Es hätte ihrem Vorbringen nachgehen müssen, dass sie seit 1993 keine aktive Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Außerdem sei die mündliche Verhandlung zu Unrecht nicht verlegt worden. Ihr Geschäftsführer sei um 4.00 Uhr früh von X aus aufgebrochen. Wegen --wie sich später herausgestellt habe-- verunreinigten Kraftstoffs habe er nur noch mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h fahren können, sei gezwungen gewesen, die Autobahn zu verlassen und habe schließlich nach einer Pause nach X zurückkehren müssen. Unter weiterer Darlegung der Geschehnisse am Verhandlungstag und der behaupteten Autopanne verweist die Klägerin auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1996 VII B 237/95 (BFH/NV 1996, 902) zum Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute". Danach sei zwar eine gesteigerte Substantiierungspflicht vonnöten. Diese dürfe jedoch in einer Notlage nicht überspitzt werden. Das FG wäre auch hier verpflichtet gewesen, von sich aus nachzufragen, wenn ihm das Vorgebrachte nicht genüge.

Das FA hat sich nicht geäußert.

II. Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 FGO)-- Beschwerden sind unzulässig.

1. Die Klägerin hat einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 FGO dargelegt. Die in den Beschwerdeschriften vorgetragenen Tatsachen lassen nicht erkennen, dass das FG einen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt hat, weil es die angefochtenen Urteile aufgrund einer mündlichen Verhandlung erlassen hat, zu der die ordnungsgemäß geladene Klägerin nicht erschienen war. Die Entscheidung, den Antrag auf Verlegung der Verhandlung abzulehnen, war ermessensgerecht (vgl. § 155 Abs. 1 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung).

Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin unmittelbar --zehn Minuten-- vor der mündlichen Verhandlung telefonisch auf sein Nichterscheinen wegen einer Autopanne an einem ca. 3 1/2 Stunden entfernten Ort hingewiesen. Er hat dies durch ein zeitgleich beim FG eingehendes Telefax ihres Steuerberaters bestätigen und von diesem außerdem einen Verlegungsantrag stellen lassen. Dennoch hat das FG durch die Verhandlung in Abwesenheit des Geschäftsführers den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn einem Verlegungsantrag, der unmittelbar vor dem Termin der mündlichen Verhandlung ohne konkrete Angaben lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf eine Autopanne gestellt wird, braucht das FG nicht zu entsprechen (vgl. zum vergleichbaren Fall einer plötzlichen Erkrankung z.B. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, m.w.N.). Es hätte dazu näherer Angaben zu den Umständen des plötzlichen Schadenseintritts bedurft, zumal in Anbetracht der räumlichen Entfernung des dem Gericht mitgeteilten Ortes der behaupteten Panne vom Gerichtsort. Dieser Schadensort ließ für das Gericht vermuten, dass ein pünktliches Erscheinen zum Verhandlungsbeginn in jedem Fall, also ungeachtet der durch eine Panne verursachten, unerwarteten Zeitverzögerung, ausgeschlossen gewesen wäre. Diese auf der Hand liegende Vermutung hätte der Geschäftsführer von sich aus und ohne weitere Nachfragen des FG aufklären müssen. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ihre prozessuale und abgabenrechtliche Mitwirkungspflicht zuvor in erheblicher Weise verletzt hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104; vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365, jew. m.w.N.).

2. Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

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