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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: I B 93/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 6
FGO § 116 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte beim Finanzgericht (FG) Köln gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einen Rechtsstreit wegen Körperschaftsteuer und steuerlicher Nebenleistungen. Am 11. Mai 2001 bestimmte das FG (Richter am FG A als Einzelrichter) den Termin zur mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit auf den 29. Juni 2001, 9.30 Uhr. Am 28. Juni 2001 ging bei der Poststelle des FG ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Juni 2001 ein, mit dem die Klägerin zur Begründung der Klage die Körperschaftsteuererklärung und den Jahresabschluss für 1998 vorlegte. Der Schriftsatz enthält den Hinweis "Bitte sofort vorlegen! Termin: 29.6.2001, 9:30 Uhr". Entgegen diesem Hinweis wurde der Schriftsatz A nicht sofort vorgelegt.

An der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2001 nahm für die Klägerin niemand teil. Ihr Prozessbevollmächtigter hatte --wie im Schriftsatz vom 27. Juni 2001 angekündigt-- Termine bei einem anderen Senat des FG wahrzunehmen. Das FG stellte die ordnungsgemäße Ladung des Prozessbevollmächtigten fest und verkündete nach Erörterung der Sache mit dem Terminsvertreter des FA um 9.56 Uhr ein die Klage abweisendes Urteil. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Erst nach der Verkündung des Urteils erhielt die für den Rechtsstreit zuständige Geschäftsstelle des FG von der Posteingangstelle den Schriftsatz vom 27. Juni 2001. Eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle brachte den Schriftsatz sofort in das Arbeitszimmer des A und legte ihn auf dessen Schreibtisch, wo A den Schriftsatz um 12.03 Uhr vorfand.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, die Revision wegen Verfahrensmängeln zuzulassen oder gemäß § 116 Abs. 6 FGO zu entscheiden.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreites an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO).

1. Das FG hat seine Entscheidung nur auf die ihm im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bekannten Tatsachen gestützt und den Schriftsatz vom 27. Juni 2001, der schon am Tag vor der Verkündung des Urteils beim FG eingegangen war, nicht berücksichtigt. Dies ist ein Verfahrensmangel (Versagung rechtlichen Gehörs, § 119 Nr. 3 FGO), auf dem das Urteil des FG beruht. Hätte das FG den Inhalt des Schriftsatzes vom 27. Juni 2001 und seiner Anlagen bei der Entscheidung gekannt, dann hätte es über die Klage nicht entscheiden dürfen, ohne die Frage zu klären, ob die Angaben in der nachgereichten Steuererklärung der Besteuerung zugrunde gelegt werden können oder nicht.

Entgegen der Auffassung des FA ist es unerheblich, dass A die verspätete Vorlage des Schriftsatzes nicht zu vertreten hat. Ein Verfahrensmangel setzt kein schuldhaftes Verhalten im richterlichen Bereich voraus (s. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 222). Ein objektiver Verstoß gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts reicht aus. Eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO), liegt somit auch dann vor, wenn das Gericht einen Schriftsatz eines Verfahrensbeteiligten bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, weil der Schriftsatz aufgrund eines Versehens oder einer Überlastung der Post- oder Geschäftsstelle des FG dem Richter nicht rechtzeitig vorgelegt worden ist (s. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 4. Juli 1989 IX R 192/85, BFH/NV 1990, 229; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 10 b).

2. Das angefochtene Urteil war gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das dem BFH durch § 116 Abs. 6 FGO eingeräumte Ermessen hat den Zweck, das Rechtsmittelverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Im Streitfall entspricht es fehlerfreier Ermessensausübung, gemäß § 116 Abs. 6 FGO zu entscheiden und das Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 116 Abs. 7 FGO als Revisionsverfahren fortzusetzen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 65, m.w.N.). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt offenkundig vor. Er würde auch im Fall einer Zulassung der Revision und der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG führen.

Ende der Entscheidung

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