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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: I B 95/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) dadurch verletzt, dass es das einschlägige ausländische Recht nicht von Amts wegen ermittelt habe, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder den von ihnen geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) noch einen sonstigen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind lediglich Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 76). Dabei ist der Prüfung der Frage, ob ein solcher vorliegt, der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen. Das FG begeht daher keinen Verfahrensfehler, wenn es Beweise nicht erhebt, die es aufgrund seines materiell-rechtlichen Standpunkts für die Entscheidung für nicht erheblich hält. Dementsprechend sind für eine schlüssige Rüge, dass das FG den Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) hätte weiter aufklären müssen, u.a. Ausführungen dazu erforderlich, dass und aus welchen Gründen für das FG --unter Zugrundelegung seines materiellen Rechtsstandpunktes-- eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes unverzichtbar gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529; vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236).

Zum Bereich des materiellen Rechts gehört revisionsrechtlich auch die Anwendung der --an die Normen des materiellen Rechts anknüpfenden-- Grundsätze betreffend die Handhabung des Beweismaßes und der Feststellungslast (objektiven Beweislast) im jeweiligen Streitfall; sie ist daher nicht dem Bereich des Verfahrensrechts zuzuordnen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82; vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2005 VIII B 209/03, BFH/NV 2005, 1123; vom 10. Juli 2002 X B 170/00, BFH/NV 2002, 1481; vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601). Nichts anderes gilt im Streitfall.

Im Streitfall hat das FG festgestellt, dass der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar sei. Da es sich um einen Auslandssachverhalt handele, sei die Amtsermittlungspflicht des Gerichts gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) begrenzt. Im finanzgerichtlichen Verfahren trage der Steuerpflichtige das Risiko, dass steuermindernde Tatumstände nicht sicher festgestellt werden könnten. Liege ein ungewöhnlicher Sachverhalt vor und sei allein der Steuerpflichtige in der Lage, ihn aufzuklären, trage er daher die Last der Unerweislichkeit der von ihm erhobenen Behauptungen. Im Streitfall hätten die Kläger zwar behauptet, dass die vorgelegte Steuerbescheinigung der amerikanischen auszahlenden Stelle hinsichtlich der Bezeichnung der Zahlung als Dividende unzutreffend sei. Auch ihnen sei aber nicht gelungen, eine zutreffende Bescheinigung über den streitigen Geldzufluss zu erlangen.

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist diese dem Bereich materiellen Rechts zuzuordnende Beurteilung der Feststellungslast sowie der Reichweite der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen durch das FG, selbst wenn sie fehlerhaft wäre, der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen.

Die Entscheidung des FG bedeutet für die Kläger auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung (§ 96 Abs. 2 FGO), nachdem die Frage der Qualifikation der streitigen Zahlung in dem der mündlichen Verhandlung vorangestellten finanzgerichtlichen Erörterungstermin vom 22. November 2004 ausführlich erörtert worden und es dem Kläger trotz dort erklärter Absicht nicht möglich war, innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise dafür zu erbringen, dass es sich bei der streitigen Zahlung um eine Kapitalrückzahlung gehandelt hat.

Ende der Entscheidung

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