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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: I B 96/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 1a
EStG § 33a Abs. 1
EStG § 52 Abs. 2
EStG § 52 Abs. 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der ledige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Jahren 1986 bis 1991 (Streitjahre) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit in Deutschland sowie aus Kapitalvermögen. Er lebt seit dem 1. November 1974 zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin hat er eine Tochter, die im vorgenannten Haushalt aufgewachsen ist und für deren Lebensunterhalt der Kläger aufkommt.

Zur Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit nutzte der Kläger unter der Woche in X (Inland) einen ca. 7 qm großen und nur mit Bett, Tisch, Schrank und Stuhl ausgestatteten Raum mit Gemeinschaftstoilette als Schlafstätte. Die Wochenenden verbrachte er hingegen an seinem österreichischen Wohnsitz.

Zwischen den Beteiligten war zunächst streitig, ob dem Kläger für die Streitjahre Aufwendungen für die Übernachtung am Arbeitsort in X und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie ein Kinder- und ein Haushaltsfreibetrag zustehen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide erhobenen Klagen wies das Finanzgericht (FG) ab. Auf die nach erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerden eingelegten Revisionen hob der Bundesfinanzhof (BFH) die erstinstanzlichen Urteile auf und verwies die Streitsachen an das FG zurück.

Im zweiten Rechtsgang erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung als Werbungskosten sowie einen erhöhten Freibetrag nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zuließ. Der Kläger erhob dagegen erneut Klage vor dem FG, welches dieser allerdings nur insoweit stattgab, als das FA die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen der inländischen Besteuerung unterworfen hatte. An der Behandlung des Klägers als unbeschränkt Steuerpflichtiger hielt das FG hingegen fest. Der Kläger habe neben seinem österreichischen Wohnsitz auch einen solchen in X innegehabt, weil es sich bei der Wohnung in X nicht nur um eine vorübergehende Notunterkunft gehandelt habe. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Dagegen wehrt sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die Zulassung der Revision gegen das Urteil der Vorinstanz beantragt.

Dem ist das FA entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt.

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügt die Darlegung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weswegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte und entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 25. Juni 1999 XI B 86/98, BFH/NV 1999, 1617; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Der Kläger hat zwar die hinreichend konkrete Rechtsfrage aufgeworfen, ob es nicht auf Grund des Prinzips der Gleichbehandlung bzw. der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geboten ist, ihm für die Streitjahre die begehrten familienbezogenen Steuervergünstigungen zu gewähren, weil das FG zwar geltendes Recht angewandt habe, dieses aber nicht den genannten Besteuerungsprinzipien entspreche. Es fehlen aber die erforderlichen Angaben dazu, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im Allgemeininteresse liegen soll. Da der Streitfall Veranlagungszeiträume betrifft, die zeitlich bereits erheblich zurückliegen, wären diesbezüglich zumindest Angaben dazu erforderlich, dass noch vergleichbare Streitfälle in einer größeren Zahl rechtshängig sind. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) auf Antrag eine rückwirkende Anwendung des § 1a EStG auf Veranlagungszeiträume vor 1996 generell vorgesehen hat. Wenn er diese rückwirkende Anwendung in § 52 Abs. 2, 2. Halbsatz EStG unter anderem für das Hoheitsgebiet Österreichs auf Veranlagungszeiträume ab 1994 beschränkt hat, so folgt dies alleine aus dem Umstand, dass Österreich erst im Laufe des Jahres 1994 der EU beigetreten ist (vgl. Herlinghaus in Flick/Wassermeyer/ Baumhoff, Außensteuerrecht, § 1a EStG Rz. 16, m.w.N.).

2. Aus dem zuvor Gesagten folgt auch, dass der Kläger durch den bloßen Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt hat, warum eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sein soll. Dazu hätte er sich zumindest damit auseinander setzen müssen, aus welchem Grund eine Anwendung des § 1a EStG auf das Hoheitsgebiet Österreichs schon vor dem Veranlagungszeitraum 1994 geboten gewesen sein soll, obwohl Österreich damals noch nicht Mitgliedsstaat der EG war. Im Übrigen hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst darauf verwiesen, dass eine Berücksichtigung der gewünschten familienbezogenen Steuervergünstigungen gegen den klaren Gesetzeswortlaut allenfalls im Billigkeitswege und damit in einem anderen Verfahren in Betracht kommen könnte.

3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

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