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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: I K 1/08
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 578
ZPO § 579
ZPO § 579 Abs. 1
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 583
ZPO § 584 Abs. 1
FGO § 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die von der Antragstellerin begehrte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt. Die deshalb erhobene Beschwerde hat der beschließende Senat als unbegründet zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 I B 56/07). Mit ihrem als "Nichtigkeitsklage" bezeichneten Rechtsbehelf macht die Antragstellerin nunmehr u.a. geltend, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil das FG und der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht "umgesetzt" hätten und somit das aus ihrer Sicht richtigerweise als Beschwerdegegner zu beteiligende Finanzamt in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei.

Die Antragstellerin beantragt, "festzustellen", dass der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 I B 56/07 und der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. Februar 2007 4 S 2257/06 nichtig seien, und die genannten Beschlüsse aufzuheben.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat keinen Antrag gestellt.

II. Die "Nichtigkeitsklage" ist --da sie sich nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO bezieht-- als Antrag zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag BFH-Beschluss vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).

III. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

1. Soweit der FG-Beschluss vom 2. Februar 2007 für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass die Nichtigkeitsanträge gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wären.

2. Hinsichtlich des angegriffenen Senatsbeschlusses hat die Antragstellerin entgegen § 134 FGO, § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO dargetan. Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sich die Antragstellerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Antragstellerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.). Im Hinblick auf die darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.

3. Der Senat entscheidet über die Anträge, ohne der Antragstellerin zuvor die von ihr begehrte Akteneinsicht zu gewähren. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 19. Dezember 2007 I S 9, 10/07.

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