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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: I R 102/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 100 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2
FGO § 100 Abs. 1 Satz 1
FGO § 100 Abs. 2 Satz 1
FGO § 100 Abs. 2 Satz 2
FGO § 100 Abs. 3 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 2. Halbsatz
AO 1977 § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Nachdem die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) trotz wiederholter Aufforderungen für das Streitjahr 1996 keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid. Auf die daraufhin eingelegte Klage hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung unter Abweisung der Klage im übrigen auf. Das Urteil erging auf mündliche Verhandlung am 6. August 1998. Kurz zuvor --am 29. Juli 1998-- hatte die Klägerin Ablichtungen der Körperschaftsteuererklärung beim FG eingereicht und beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß dieser Erklärung zu ändern.

Das FG war der Auffassung, die erstmalige Überprüfung einer Steuererklärung sei nicht Aufgabe der gerichtlichen Rechtsschutzgewährung. Diese Überprüfung falle vielmehr in die Zuständigkeit des FA. Da infolge der vorgelegten Erklärung aber die Schätzungsvoraussetzungen entfallen seien, seien die rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakte aufzuheben.

Mit seiner --vom FG nachträglich zugelassenen-- Revision rügt das FA Verletzung von §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben.

Die Klägerin hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf auf eine Klage, mit der die Änderung eines Steuerbescheides begehrt wird, grundsätzlich kein Urteil ergehen, durch das der Bescheid gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO lediglich aufgehoben wird. Vielmehr hat das Gericht den Bescheid zu ändern, sei es, indem es den als zutreffend ermittelten Steuerbetrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO selbst festsetzt oder gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Finanzbehörde die Berechnung überträgt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474; vom 23. November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376). Dieses Vorgehen ist auch bei Schätzungsbescheiden geboten. § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO berechtigt das Gericht zwar ausnahmsweise zu einer bloßen Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält. Diese Befugnis besteht indes gerade nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind (§ 100 Abs. 3 Satz 2 FGO). Das Gericht ist dann gehalten, von seiner eigenen Schätzungsbefugnis nach § 96 Abs. 1 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) Gebrauch zu machen. Darauf, daß eine Zurückverweisung an das FA sich möglicherweise als sachgerechter erweisen könnte, kommt es angesichts der eindeutigen Gesetzeslage nicht an.

Die Vorinstanz hat diese Gesetzeslage verkannt. Ihr Urteil war aufzuheben. Die Sache ist zurückzuverweisen, damit die notwendige Überprüfung der Steuererklärungen und die ggf. erforderlich werdende anderweitige Steuerfestsetzung nachgeholt werden können.



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