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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: I R 113/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 116 a.F.
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob am 3. März 2000 beim Finanzgericht (FG) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Klage wegen Einkommensteuer 1991 und 1992. Diese wies das FG durch Urteil vom 14. September 2000 mit der Begründung als unzulässig ab, der Kläger habe den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht beantragt worden. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Am 28. November 2000 hat der Kläger gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30. Oktober 2000 zugestellte Urteil Revision eingelegt. Mit der am 28. Dezember 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Revisionsbegründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe bereits vor Setzung der Ausschlussfrist dem FG den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet und die Klage begründet. Dass die Klagebegründung nicht beim FG eingegangen sei, habe der Prozessbevollmächtigte frühestens einem Telefonanruf des FG am 6. September 2000 entnehmen können. Auf diesen Anruf habe der Prozessbevollmächtigte unverzüglich mit dem Schriftsatz vom 8. September 2000 reagiert, dessen Ausführungen das FG auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte auslegen müssen. Die Revision sei wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, da das FG den Kläger nicht über eine prozesswesentliche Angelegenheit --den Nichteingang des Schriftsatzes mit der Klagebegründung beim FG-- informiert und dadurch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindert habe.

Der Kläger beantragt, das FG-Urteil und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen, da sie unzulässig und auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten sei.

II. 1. Die Revision ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat (zur ab 2001 geltenden Neuregelung s. § 115 Abs. 1 FGO). Im Streitfall ist die Revision weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden.

Ausnahmsweise ist die Revision zwar nach dem bis Ende 2000 geltenden § 116 FGO a.F. auch ohne Zulassung statthaft, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass dies der Fall sei, hat der Kläger aber nicht vorgetragen.

2. Das Rechtsmittel kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Der von einem Steuerberater unterzeichnete Schriftsatz vom 27. November 2000 enthält die eindeutige Erklärung, es werde für den Kläger Revision gegen das FG-Urteil eingelegt. Auch der vom Kläger gestellte Antrag ist ein Revisionsantrag und kein Antrag auf Zulassung der Revision.



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