Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: I R 119/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 65
FGO § 71 Abs. 2
FGO § 56
FGO § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob am 30. Januar 1996 beim Finanzgericht (FG) Klage gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1992 sowie wegen der Feststellungen des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) und des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1992. In der Klageschrift beantragte sie, die angefochtenen --auf Schätzungen beruhenden-- Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Steuerfestsetzungen bzw. Feststellungen entsprechend den eingereichten Steuererklärungen zu ändern. Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klägerin die Steuererklärungen noch nicht abgegeben. Diese reichte sie erst am 12. Februar 1996 beim FA ein. Weder die Klägerin noch das FA informierte das FG zunächst über die Abgabe der Erklärungen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 ließ der Vorsitzende des zuständigen Senats des FG dem FA eine Durchschrift der Klageschrift zustellen und bat das FA, dem FG Ablichtungen der angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidungen zu übersenden. Durch Schreiben vom gleichen Tag forderte er gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Schreibens den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Das Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten am 20. Februar 1996 zugestellt. Da die Klägerin auf die Aufforderung nicht reagierte, machte das FG die Klägerin am 25. April 1996 auf den Fristablauf aufmerksam. Die Klägerin teilte daraufhin dem FG mit: Der Gegenstand ihres Klagebegehrens ergebe sich schon aus dem in der Klageschrift gestellten Antrag. Die Steuererklärungen habe sie bereits am 12. Februar 1996 beim FA eingereicht. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1996 übersandte das FA dem FG die Rechtsbehelfsakte. Sie enthielt die angefochtenen Bescheide, den Einspruch der Klägerin und die Einspruchsentscheidung, nicht jedoch die Steuererklärungen.

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 3. Juli 1996 als unzulässig ab. Es vertrat die Auffassung: Die Klägerin habe den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausschlussfrist ausreichend bezeichnet. Die Bezugnahme auf Steuererklärungen reiche zur Bezeichnung des Klagebegehrens nur dann aus, wenn die Erklärungen dem Gericht vorlägen.

Die Steuererklärungen legte das FA dem FG erst am 2. September 1996 zur Streitwertfestsetzung vor.

Mit der vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 30. Juli 1997 I B 115/96 (BFH/NV 1998, 66) zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 65 FGO.

Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung entsprechend den Angaben in den Steuererklärungen zu ändern.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die Entscheidung des FG verletzt § 65 FGO.

1. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt diese Bezeichnung, kann der Vorsitzende des zuständigen Senats des FG oder ein von ihm bestimmter Richter dem Kläger für die Ergänzung der Klage eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO). Versäumt der Kläger die Ausschlussfrist, ist die Klage --wenn keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 56 FGO)-- unzulässig (s. Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628).

2. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens im Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht ausreichend bezeichnet hatte.

Der in der Klageschrift enthaltene Antrag, die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, entsprach --wie der zugleich gestellte Antrag auf Änderung der Bescheide entsprechend den Steuererklärungen zeigt--, nicht dem tatsächlichen Klagebegehren. Er ließ daher den Gegenstand des Klagebegehrens nicht erkennen (s. Senatsurteil in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628). Auch der Antrag, die Bescheide entsprechend den Angaben in den eingereichten Steuererklärungen zu ändern, reichte zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht aus. Die Klägerin hatte die Steuererklärungen --entgegen der Angabe in der Klageschrift-- zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgegeben. Das FG konnte daher --auch wenn ihm zeitgleich mit der Klageerhebung die den Streitfall betreffenden Steuerakten übersandt worden wären-- noch nicht erkennen, inwieweit die Klägerin die Bescheide für rechtswidrig hielt und ihre Änderung begehrte.

3. Der erkennende Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des FG, die Klägerin habe dem FG gegenüber den Gegenstand des Klagebegehrens auch nicht später und vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet.

a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann bei Klagen, die Schätzungsbescheide betreffen, der Gegenstand des Klagebegehrens (früher: Streitgegenstand) grundsätzlich durch Hinweis auf nach Erlass der angefochtenen Bescheide eingereichte Steuererklärungen bezeichnet werden (s. BFH-Urteile vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895; vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 2. Juli 1997 I R 82/96; 27-28/97, BFH/NV 1998, 175; vom 22. April 1998 XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245; vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603). Allerdings muss dies gegenüber dem FG geschehen. Eine Konkretisierung des Klagebegehrens gegenüber dem Beklagten allein reicht nicht aus (s. BFH-Entscheidungen in BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895; vom 26. Januar 1995 V B 63/94, BFH/NV 1995, 896; in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; in BFH/NV 1998, 1245; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).

b) Dazu hat das FG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Klägerin bereits vor der Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO die Steuererklärungen beim FA eingereicht und dem FG gegenüber --in der Klageschrift-- hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hatte, sie begehre die Änderung der angefochtenen Bescheide entsprechend ihren Angaben in den Steuererklärungen. Dies reichte zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens dem FG gegenüber aus (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1998, 175). Die Klägerin musste dem FG zur Fristwahrung weder Kopien der beim FA eingereichten Steuererklärungen vorlegen noch das FG vor Ablauf der Ausschlussfrist von der Abgabe der Steuererklärungen informieren.

Gemäß § 71 Abs. 2 FGO war das FA verpflichtet, nach Empfang der Klageschrift die den Streitfall betreffenden Akten dem Gericht zu übersenden. Zum Inhalt der dem Gericht vorzulegenden Akten gehörten auch die beim FA eingereichten Steuererklärungen. Diese waren bereits am 12. Februar 1996 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Klageschrift dem FA noch nicht zugestellt worden war, beim FA eingereicht worden und betrafen, wie das FA unschwer der Klageschrift entnehmen konnte, den Streitfall. Die Klägerin durfte aufgrund der zeitlichen Abfolge von Klageerhebung (30. Januar 1996), Einreichung der Steuererklärungen beim FA (12. Februar 1996) und Eingangsbestätigung des FG (15. Februar 1996) davon ausgehen, dass das FA die Steuererklärungen als Bestandteil der dem Gericht vorzulegenden Akten noch vor Ablauf der Ausschlussfrist dem FG übersenden würde und das FG dadurch in die Lage versetzt werden würde, den Gegenstand des Klagebegehrens zu ermitteln. Sie musste weder mit einer vom FA verzögerten Aktenübersendung rechnen noch gar damit, dass das FG --abweichend von § 71 Abs. 2 FGO-- das FA ausdrücklich nur zur Vorlage von Ablichtungen der angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung auffordern würde. Eine Fristsetzung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO entbindet das FG nicht von der Pflicht, auf die alsbaldige Übersendung der gesamten den Streitfall betreffenden Akten hinzuwirken und deren Inhalt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das FG kann nach dieser Vorschrift auch nicht verlangen, dass ihm eine ohne Hinzuziehung der Steuerakten aus sich heraus verständliche Darstellung des Gegenstands des Klagebegehrens vorgelegt wird (s. BFH-Urteil in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

4. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen. Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG lässt sich nicht entscheiden, ob dem Klagebegehren zu entsprechen ist.

Da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben und auch der erkennende Senat eine mündliche Verhandlung nicht für geboten erachtet, hat er ohne sie durch Urteil entschieden (§ 90 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

Zurück