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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: I R 35/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat gegen den Gerichtsbescheid des Senats vom 15. Dezember 2004, auf den inhaltlich verwiesen wird, mit Schreiben vom 31. März 2005 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 90a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Mit Änderungsbescheiden vom 23. Mai 2005 hat es die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) klaglos gestellt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darauf hat auch die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen. Weiter beantragt sie, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung kann auch in der Revisionsinstanz erklärt werden. Dies gilt auch, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 90a Rz. 24). Aufgrund der Erledigung ist das vom FA angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918; vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO.

Ein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), kann nur beim FG gestellt werden (BFH-Beschluss vom 10. September 2003 III R 29/02, BFH/NV 2004, 75).



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