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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: I R 49/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nach Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat dies verneint und die streitigen Einkünfte in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1459 abgedruckt.

Das Urteil des FG wurde der Bevollmächtigten der Kläger am 23. Mai 2003 zugestellt. Die Kläger fochten es fristgerecht mit der Revision an, reichten jedoch eine Revisionsbegründung zunächst nicht ein. Nachdem sie mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 13. August 2003 auf das Fehlen der Revisionsbegründung hingewiesen worden waren, beantragten sie am 15. August 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses Antrags trugen sie vor, die Revisionsbegründungsschrift sei am 17. Juli 2003 per Post an den Bundesfinanzhof (BFH) abgesandt worden; zugleich reichten sie die Kopie einer unter dem Datum vom 14. Juli 2003 erstellten Revisionsbegründungsschrift sowie eine weitere, vom 15. August 2003 datierende Revisionsbegründung ein.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 wies der Senatsvorsitzende die Bevollmächtigte der Kläger darauf hin, dass der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund bisher nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es bestehe Gelegenheit, dies binnen eines Monats nach Zugang des Schreibens nachzuholen; nach Ablauf der genannten Frist solle über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden. Zu diesem Schreiben haben sich die Kläger nicht geäußert.

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Die Kläger haben die Frist zur Begründung der Revision versäumt. Das kann nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, weil die Kläger den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben.

1. Nach § 120 Abs. 2 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen. Diese Frist endete im Streitfall, in dem das FG-Urteil den Klägern am 23. Mai 2003 zugestellt worden war, mit Ablauf des 23. Juli 2003. Bis dahin ist die Revisionsbegründung nicht beim BFH eingegangen. Das führt zur Unzulässigkeit der Revision.

2. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wäre unschädlich, wenn die Kläger hieran kein Verschulden träfe und ihnen deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (§ 56 Abs. 1 FGO). Voraussetzung dafür wäre aber, dass die Kläger die eine Wiedereinsetzung begründenden Umstände glaubhaft gemacht hätten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das ist trotz des ausdrücklichen Hinweises durch den Senatsvorsitzenden nicht geschehen. Die Kläger haben sich vielmehr auf den schlichten Vortrag beschränkt, dass am 17. Juli 2003 eine Revisionsbegründungsschrift zur Post gegeben worden sei; das reicht zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 112/01, BFH/NV 2002, 798; vom 30. Juli 2003 I B 75/03, BFH/NV 2003, 1601; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rz. 45, m.w.N.). Angesichts dessen ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum.



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