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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: I R 56/98
Rechtsgebiete: KStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, in den Jahren 1984 bis 1988 gezahlte Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) zu behandeln sind. Bei den insoweit in den Jahren 1984 bis 1987 gezahlten Vergütungen handelte es sich um Pauschal- und Sonderhonorare. Vom 1. April 1988 an erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer statt der Pauschalhonorare ein festes Monatsgehalt zzgl. Weihnachts- und Urlaubsgeld; Sonderhonorare wurden in 1988 nicht mehr erbracht.

Die gegen die Gewerbesteuer-Meßbeträge 1984 bis 1988 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erhobenen Einsprüche und Klagen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) beschloß aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 17. Februar 1998 insgesamt drei Urteile, und zwar in der Sache 1 K 1 ... betreffend die Jahre 1984 bis 1986, in der Sache 1 K 2 ... betreffend das Jahr 1987 sowie in der Sache 1 K 3 ... betreffend das Jahr 1988, jeweils ohne die Revision zuzulassen. Während die beiden Urteile 1 K 1 ... (1984 bis 1986) und 1 K 2 ... (1987) eingehende Begründungen enthielten, wurde in dem Urteil 1 K 3 ... (1988) --nach der Wiedergabe des Tatbestandes-- "zur Begründung (...) sinngemäß auf die Entscheidungsgründe im Urteil zu Az. 1 K 1 ... verwiesen". Dieses in Bezug genommene Urteil 1 K 1 ... war der Klägerin am 30. März 1998 zugestellt worden. Das Urteil 1 K 3 ... wurde ihr am 7. April 1998 zugestellt.

Mit ihrer gegen dieses Urteil 1 K 3 ... gerichteten Revision erhebt die Klägerin eine Verfahrensrüge gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dieses Urteil sei nicht mit Gründen versehen. Zwar sei es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zulässig, wenn das FG auf die Gründe einer an demselben Tag beschlossenen, aber zuvor zugestellten anderen Entscheidung, die denselben Verfahrensbeteiligten betreffe, verweise. Diese Rechtsprechung sei indes im Hinblick auf die zwischenzeitlich gegebenen, wesentlich vereinfachten technischen Möglichkeiten zur Fertigung der Entscheidungsgründe unter Einsatz der Elektronischen Datenverarbeitung überholt. Das schützenswerte Interesse der Gerichte, von überflüssiger Arbeit freigehalten zu werden, sei seitdem zu vernachlässigen. - Im übrigen habe das FG im Streitfall auf sein Urteil 1 K 1 ... Bezug genommen, obwohl diesem Verfahren ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Denn im Streitjahr 1988 seien Sonderhonorare überhaupt nicht mehr und Pauschalhonorare nur noch im 1. Quartal gezahlt worden. Insofern könne der weitaus überwiegende Teil des Urteils 1 K 1 ... für das Streitjahr 1988 "ersichtlich" keine oder nur noch eine geringe Rolle spielen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. An beidem fehlt es: Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage zurückgewiesen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor, auch kein Begründungsmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO.

1. Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muß ein Urteil Entscheidungsgründe enthalten. Darin sind die wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, den Beteiligten mitzuteilen (Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 105 Rdnr. 23, m.w.N.). Ein Urteil enthält daher Entscheidungsgründe, wenn die Beteiligten anhand des Urteilstextes die Möglichkeit haben, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dabei müssen die Entscheidungsgründe den Beteiligten in einer Weise mitgeteilt werden, die gewährleistet, daß ihnen für die Prüfung die volle Rechtsmittelfrist zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 96/90, BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040).

Dies kann auch durch Verweisung auf die Entscheidungsgründe eines anderen Urteils erfolgen, insbesondere dann, wenn es sich bei dem Urteil, auf das verwiesen wird, um eine Entscheidung handelt, die zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, wenn sie die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen betrifft und wenn sichergestellt ist, daß die Beteiligten von diesen Entscheidungsgründen hinreichend Kenntnis nehmen können (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1984 I R 117/83, BFHE 141, 206, BStBl II 1984, 666; vom 3. Februar 1988 I R 134/84, BFHE 153, 14, BStBl II 1988, 588; vom 30. September 1988 III R 27/87, BFH/NV 1989, 511; vom 2. August 1996 XI R 50/95, BFH/NV 1997, 134; vom 17. Oktober 1997 IX R 31/97, BFH/NV 1998, 482). Unter solchen Umständen entspricht die Bezugnahme für alle Verfahrensbeteiligten einer prozeßökonomischen Handhabung. Daß es technisch ebensogut und unschwer möglich wäre, statt der Bezugnahme die betreffenden Entscheidungsgründe mit Mitteln der elektronischen Daten- und der Textverarbeitung zu vervielfältigen und sodann in den Urteilstext einzufügen, steht dem nicht entgegen. Das Gericht ist darin frei, in welcher Weise es seine Entscheidungen begründet, solange nur den gesetzlichen Anforderungen genügt ist.

2. So verhält es sich im Streitfall. Das Urteil 1 K 1 ..., auf das verwiesen worden ist, ist der Klägerin eine Woche vor dem angefochtenen Urteil und damit so rechtzeitig zugestellt worden, um davon Kenntnis nehmen zu können. Es betrifft dieselben Beteiligten und im Grundsatz auch dieselben Sach- und Rechtsfragen, lediglich ein anderes Streitjahr. Soweit im Vergleich zu dem hier in Rede stehenden Streitjahr 1988 tatsächliche Vergütungsunterschiede vorlagen, sind diese in den jeweils den Gründen vorangestellten Tatbeständen verdeutlicht worden. Damit war --wie auch die Klägerin selbst einräumt-- klar ersichtlich, daß die Position Sonderhonorar, die im Streitjahr 1987 noch in Streit stand, im Streitjahr 1988 keine Rolle mehr spielte. Ausschlaggebend für dieses Jahr waren nur noch diejenigen Entscheidungsgründe im Urteil 1 K 1 ..., die sich auf die Position Pauschalhonorare bezogen. Mit diesen Gründen enthält das Urteil, auf das verwiesen worden ist, aber zu jener Streitfrage, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat, eine eigenständige rechtliche Begründung. Die Gründe ermöglichen es ihr, auch die für das Streitjahr 1988 getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit innerhalb der vollen Rechtsmittelfrist zu überprüfen. Daß sich die Streitfrage nach der steuerlichen Behandlung des Pauschalhonorars in 1988 nur noch auf das 1. Vierteljahr bezog, weil danach ein solches Honorar nicht mehr gezahlt worden ist, ändert daran nichts.

Ende der Entscheidung

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