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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: I R 57/05
Rechtsgebiete: KiStG NW, AO 1977, EStG


Vorschriften:

KiStG NW § 1
KiStG NW § 3 Abs. 1
KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5
KiStG NW § 6 Abs. 2 Satz 2
KiStG NW § 11 Abs. 2 Satz 2
KiStG NW § 16 Abs. 1
AO 1977 § 8
AO 1977 § 9
EStG § 26
EStG § 26b
EStG § 51a Abs. 2 Satz 1
EStG § 51a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mitglied der Evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehört keiner Kirche an. Für das Streitjahr 2001 wurden die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Das Familieneinkommen wurde allein von dem Ehemann erwirtschaftet, während die Klägerin selbst keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielte. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens der Eheleute von 252 311 DM wurde gegen die Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 2 400 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das besondere Kirchgeld unter Abänderung des Bescheids vom 17. April 2003 über evangelische Kirchensteuer 2001 auf 0,00 € herabzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Kirchensteuerbescheid ist rechtmäßig.

1. a) Gemäß § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (KiStG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen --GVBl NW-- 1975, 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GVBl NW 2001, 103), erheben die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen. Kirchensteuerpflichtig sind nach § 3 Abs. 1 KiStG NW alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO 1977) im Land Nordrhein-Westfalen haben. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, können Kirchensteuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW als besonderes Kirchgeld erhoben werden; diese Regelung ist durch das genannte Änderungsgesetz vom 6. März 2001 geschaffen worden. Gemäß § 16 Abs. 1 KiStG NW bedürfen Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse der staatlichen Anerkennung.

b) Auf der Grundlage von § 1 KiStG NW haben die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen eine Kirchensteuerordnung (KiStO NW) erlassen, die zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Auch diese bestimmt, dass die Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Gemeindegliedern, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, als besonderes Kirchgeld erhoben werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 KiStO NW). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergibt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW). Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KiStO NW). Staffelung und Bemessungsgrundlage werden durch einen Kirchensteuerbeschluss festgelegt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 KiStO NW).

c) Der für das Streitjahr 2001 maßgebliche Kirchensteuerbeschluss vom 13. Dezember 2000 ist am 3. August 2001 staatlich genehmigt und am 22. Oktober 2001 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht worden (vgl. auch BStBl I 2001, 625). Ausgehend von einer in dreizehn Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage legt dieser Beschluss mit Wirkung zum 1. Januar 2001 ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld von 180 DM bis höchstens 7 200 DM fest. Bei Einkommen unter 60 000 DM fällt kein besonderes Kirchgeld an, bei Einkommen zwischen 60 000 DM und 74 999 DM ein Kirchgeld in Höhe von 180 DM. Der Höchstsatz gilt für Einkommen von 600 000 DM und mehr. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW. Auf Grund dieser Anknüpfung wird das besondere Kirchgeld nur dann erhoben, wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden (§§ 26, 26b EStG, vgl. auch Finanzministerium NRW vom 8. August 2001, Steuer-Eildienst 2001, 573).

d) Ausgehend von diesen Bestimmungen hat der Beklagte gegen die Klägerin bei einer Bemessungsgrundlage von 252 311 DM zutreffend ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 2 400 DM festgesetzt.

2. Die genannten Bestimmungen sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich --entgegen der Auffassung der Klägerin-- insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen Vollzugsdefizits.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt der erkennende Senat auf sein Urteil vom 19. Oktober 2005 I R 76/04 Bezug.

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