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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: I R 6/96 (2)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 11
BUNDESFINANZHOF

Nur der Leitsatz der Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

Die Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 9. September 1998 I R 6/96 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 17. November 1999 wird zurückgenommen.

Auf den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 8. November 2000 I R 6/96 wird hingewiesen.

FGO § 11

Beschluss vom 8. November 2000 - I R 6/96 -


Sachverhalt:

Vorlagebeschluss vom 9. September 1998 I R 6/96 i.d.F. des Änderungsbeschlusses vom 17. November 1999



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