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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.11.2000
Aktenzeichen: I R 67/00
Rechtsgebiete: EStG, KStG, SolZG 1995


Vorschriften:

EStG § 36b
EStG § 36c
EStG § 36d
EStG § 51a Abs. 1
KStG § 49 Abs. 1
SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1
BUNDESFINANZHOF

Der Solidaritätszuschlag wird nicht gemäß §§ 36b ff EStG vergütet.

EStG § 36b, § 36c, § 36d, § 51a Abs. 1 KStG § 49 Abs. 1 SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1

Urteil vom 29. November 2000 - I R 67/00 -

Vorinstanz: FG Bremen (EFG 2000, 894)


Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie zahlte ihren Mitgliedern für die Streitjahre 1996 bis 1998 eine jährliche Dividende, für die sie die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) herstellte. Die darauf entfallende Körperschaftsteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag führte sie an den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ab, beantragte als Vertreter ihrer Mitglieder aber anschließend die Vergütung dieser Beträge im Sammelantragsverfahren gemäß § 36d des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA entsprach dem für die Körperschaftsteuer, lehnte die Anträge jedoch --unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. September 1995 IV B 7 -S 2629- 6/95 (Der Betrieb --DB-- 1995, 2345)-- im Hinblick auf den Solidaritätszuschlag ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiernach erhobenen Klage statt; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 894 abgedruckt.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung.

1. Nach § 36b Abs. 1 Satz 1 EStG wird einem Anteilseigner, der Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG bezieht und der im Zeitpunkt ihres Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag vom Bundesamt für Finanzen (BfF) vergütet, wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt oder ein Freistellungsauftrag i.S. des § 44a Abs. 2 Satz 1 EStG oder eine Bescheinigung i.S. des § 44a Abs. 5 EStG vorliegt. Der Antragsteller hat diese Antragserfordernisse gemäß § 36b Abs. 2 EStG im Allgemeinen durch eine Bescheinigung seines Wohnsitz-FA nachzuweisen. § 36c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG ermöglicht jedoch eine Antragstellung unter erleichterten Nachweisvoraussetzungen, wenn der Antrag von einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung ihrer Mitglieder gestellt wird, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt. Unter diesen Voraussetzungen kann die anrechenbare Körperschaftsteuer nach Maßgabe von § 36d EStG in einem noch weiter vereinfachten Verfahren unabhängig davon vergütet werden, ob für den Anteilseigner eine Veranlagung in Betracht kommt oder ob ein entsprechender Nachweis des Wohnsitz-FA vorgelegt wird, wenn der Vertreter sich in einem beim FA gestellten Sammelantrag bereit erklärt, den Vergütungsbetrag für den Anteilseigner entgegenzunehmen, und wenn die Bezüge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG im Wirtschaftsjahr 100 DM nicht übersteigen.

2. Einen derartigen Sammelantrag hat die Klägerin für ihre Genossen bei dem für die Vergütung gemäß § 36d Abs. 4 Satz 1 EStG zuständigen FA gestellt. Es besteht unter den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die Antragsvoraussetzungen erfüllt werden. Streitig ist allein, ob neben der anrechenbaren Körperschaftsteuer auch der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zu vergüten ist. Dies ist mit dem FA zu verneinen.

Zwar bestimmt § 51a Abs. 1 EStG, dass auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden sind. Eine vergleichbare Anordnung enthält § 49 Abs. 1 KStG für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Körperschaftsteuer bemessen werden. Es ist auch richtig, dass die Vergütung einer Steuer, wie hier der Körperschaftsteuer gemäß § 36d i.V.m. §§ 36b und 36c EStG, zum Erhebungsverfahren gehört (vgl. Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Vor §§ 218-227 AO Rz. 12). Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt für den Solidaritätszuschlag dennoch nicht in Betracht.

Das in §§ 36b bis 36e EStG ausgestaltete besondere Vergütungsverfahren betrifft ausschließlich die anrechenbare Körperschaftsteuer i.S. von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG. Für andere Steuern und Abgaben ist es nicht einschlägig, auch nicht in entsprechender Anwendung. Dass es sich beim Solidaritätszuschlag um eine Annexsteuer handelt, die sich im Grundsatz der festgesetzten Körperschaftsteuer bemisst (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung vom 23. Juni 1993, BGBl I 1993, 944, --SolZG 1995--), ändert daran nichts. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 wird die Bemessungsgrundlage um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer vermindert. Damit soll die Doppelbelastung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns mit Solidaritätszuschlag vermieden werden. Dieser Gewinn ist bereits auf der Ebene der Körperschaft mit Solidaritätszuschlag belastet und soll deswegen auf der Ebene des Anteilseigners im Falle der Ausschüttung nicht nochmals belastet werden. Rechtstechnisch erfolgt dies durch die entsprechende Verkürzung der Bemessungsgrundlage. Im Ergebnis wird dadurch zwar --jedenfalls im Grundsatz-- das gleiche Ergebnis wie bei einer unmittelbaren Anrechnung des von der Kapitalgesellschaft gezahlten Solidaritätszuschlages auf die Zuschlagsschuld des Anteilseigners erreicht. Der Zuschlag als solcher nimmt jedoch aus Gründen der Vereinfachung nicht am körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren teil (vgl. Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, SolZG 1995 Rz. 12 ff., m.w.N.). Folglich sind auch die speziell für dieses Verfahren geschaffenen Regelungen, wie sie in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, aber auch in §§ 36b bis 36e EStG enthalten sind, auf den Solidaritätszuschlag weder unmittelbar noch mittelbar --kraft Verweisung in § 49 Abs. 1 KStG-- anwendbar. Dass dies in Einzelfällen für den Anteilseigner infolge des gegenüber dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren nur unvollkommen ausgestalteten Anrechnungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 auf eine definitive Belastung mit dem auf die Körperschaftsteuer entfallenden Solidaritätszuschlag hinauslaufen kann (z.B. bei einer Nichtveranlagung, bei einem negativen Steuerbetrag nach Abzug der anzurechnenden oder vergüteten Körperschaftsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 oder beim Fehlen der Bescheinigungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, § 45 KStG), nimmt das Gesetz in Kauf (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 11. Mai 1994 13 K 1250/93, EFG 1995, 402 zum SolZG 1991).

3. Die Vorinstanz hat eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten. Ihr Urteil war aufzuheben. Der Senat weist die Klage ab.

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